Wer digitale Produkte verkauft, hört oft: "Bei Downloads gilt kein Widerrufsrecht." Das stimmt - aber nur, wenn alles richtig gemacht wurde. In der Praxis scheitert der Ausschluss regelmässig an kleinen Formfehlern, die grosse Konsequenzen haben: Der Käufer kann den Download trotzdem widerrufen, hat die Datei aber längst gespeichert. Dazu kommen ab dem 19. Juni 2026 neue Pflichten durch den gesetzlichen Widerrufsbutton nach § 356a BGB, der alle Online-Shops mit B2C-Fernabsatz betrifft.

Ich begleite seit 13 Jahren Unternehmen beim Aufbau von Online-Shops, viele davon mit digitalen Produkten: E-Books, Plugins, Softwarelizenzen, Mitgliederbereiche, Kurse. Das Thema Widerrufsrecht ist dabei einer der am häufigsten falsch umgesetzten Bereiche - nicht weil die Regeln kompliziert wären, sondern weil die Unterschiede zwischen Produkttypen oft nicht bekannt sind. Dieser Artikel erklärt, was gilt, wie man es technisch umsetzt und welche Fehler Sie unbedingt vermeiden sollten. Ich bin Webentwickler, kein Rechtsanwalt - bei konkreten rechtlichen Fragen konsultieren Sie bitte einen Fachanwalt für IT-Recht.

Das gesetzliche Widerrufsrecht im Überblick

Im B2C-Fernabsatz haben Verbraucher grundsätzlich 14 Tage Zeit, einen Vertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Das regelt § 312g BGB in Verbindung mit §§ 355 ff. BGB. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Händler eine ordnungsgemässe Widerrufsbelehrung erteilt hat - fehlt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich das Widerrufsrecht auf 12 Monate und 14 Tage.

Diese Grundregel gilt auch für digitale Produkte. Das Besondere: Der Gesetzgeber hat spezielle Ausnahmetatbestände geschaffen, die das Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen lassen. Entscheidend ist dabei, welche Art von digitalem Produkt Sie verkaufen - denn das Gesetz unterscheidet seit der Umsetzung der EU-Warenkaufrichtlinie im Mai 2022 klar zwischen zwei Kategorien.

Digitale Inhalte vs. Digitale Dienstleistungen

MerkmalDigitale InhalteDigitale Dienstleistungen
DefinitionDaten, die einmalig erstellt und geliefert werdenDienste, die laufende Nutzung ermöglichen
BeispieleE-Book, MP3, Software-Download, PDF-KursStreaming-Abo, SaaS, Cloud-Speicher, Online-Kurs mit Login
Rechtsgrundlage Erlöschen§ 356 Abs. 5 BGB§ 356 Abs. 4 BGB
Erlöschen abBeginn der LieferungVollständiger Erbringung der Leistung
Zustimmung nötigJa, ausdrücklichJa, ausdrücklich
Kenntnis-Bestätigung nötigJaJa
Dauerträger-BestätigungJa, z.B. per E-MailJa, z.B. per E-Mail

Wann erlischt das Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten?

Für Verträge über digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden - also Downloads aller Art - gilt § 356 Abs. 5 BGB. Das Widerrufsrecht erlischt mit Beginn der Vertragserfüllung, also dem Moment, in dem der Download startet oder der Zugang freigeschaltet wird. Aber: Nur dann, wenn vor diesem Moment drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind.

Erste Bedingung: Der Verbraucher muss ausdrücklich zustimmen, dass mit der Erfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird. Diese Zustimmung muss aktiv erfolgen - eine vorangekreuzte Checkbox genügt nicht.

Zweite Bedingung: Der Verbraucher muss seine Kenntnis davon bestätigen, dass er mit dieser Zustimmung sein Widerrufsrecht verliert. Das ist eine separate Erklärung - nicht die gleiche wie die Zustimmung zum Beginn der Erfüllung.

Dritte Bedingung: Der Händler muss dem Verbraucher eine Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln. In der Praxis bedeutet das eine Bestätigungs-E-Mail, die ausdrücklich festhält, dass der Käufer der vorzeitigen Ausführung zugestimmt hat und weiss, dass sein Widerrufsrecht damit erlischt. Ein Screenshot der Bestellübersicht im Browser reicht nicht, weil der Händler die Kontrolle über den dauerhaften Datenträger haben muss.

Viele Shops versenden zwar eine Bestellbestätigung, erwähnen darin aber nicht explizit die Zustimmung zum Erlöschen des Widerrufsrechts. Das reicht nicht aus. Die Formulierung muss eindeutig sein: "Sie haben zugestimmt, dass wir mit der Lieferung des digitalen Inhalts sofort beginnen, und Sie wissen, dass Sie Ihr Widerrufsrecht dadurch verlieren."

Wann erlischt das Widerrufsrecht bei digitalen Dienstleistungen?

Hier liegt ein wichtiger Unterschied zu digitalen Inhalten: Bei digitalen Dienstleistungen nach § 356 Abs. 4 BGB erlischt das Widerrufsrecht erst mit vollständiger Erbringung der Dienstleistung - nicht schon mit dem Start. Für ein Streaming-Abo, das Sie monatlich abrechnen, bedeutet das: Solange der Vertrag läuft, kann theoretisch widerrufen werden.

Praktisch sieht das so aus: Der Verbraucher kauft ein Jahres-Abo für einen Mitgliederbereich. Er stimmt zu, dass sofort Zugang gewährt wird, und bestätigt, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Erbringung erlischt. Der Dienst läuft zwölf Monate. Erst nach dem Ende dieser zwölf Monate ist die Leistung vollständig erbracht - erst dann erlischt das Widerrufsrecht.

Für die Praxis heisst das: Wer ein Abo-Modell betreibt, muss sich mit dem Thema Wertersatz vertraut machen. Widerruft ein Verbraucher innerhalb von 14 Tagen ein Streaming-Abo, das er bereits benutzt hat, kann der Händler anteiligen Wertersatz verlangen - aber nur, wenn er den Verbraucher korrekt darüber belehrt hat und der Verbraucher ausdrücklich verlangt hat, dass der Dienst sofort startet.

14 Tagegesetzliche Widerrufsfrist im B2C-Fernabsatz
12 Monate + 14 Tageverlängerte Widerrufsfrist bei fehlender Belehrung
19.06.2026Stichtag für den Pflicht-Widerrufsbutton nach § 356a BGB
3kumulative Bedingungen für das Erlöschen des Widerrufsrechts

Die Checkbox im Checkout: Was rechtssicher funktioniert

Der Kaufprozess ist der kritischste Punkt. Hier entscheidet sich, ob das Widerrufsrecht wirksam ausgeschlossen wird oder nicht. Bei einem Kunden aus dem Bereich digitale Weiterbildung habe ich einmal eine Situation erlebt, bei der die Shop-Betreiberin überzeugt war, alles richtig gemacht zu haben - sie hatte eine Checkbox mit dem Text "Ich stimme den AGB zu und weiss, dass ich mein Widerrufsrecht verliere" eingebaut. Das Problem: Es war eine einzige Checkbox für beides, und der Hinweis zum Erlöschen war in den allgemeinen AGB-Zustimmungstext integriert. Ein Wettbewerbsrechtsanwalt hätte daraus problemlos eine Abmahnung formulieren können.

Rechtssicher ist es so:

Checkliste: Rechtssichere Checkout-Checkbox für digitale Produkte

  • Separate Checkbox nur für die Zustimmung zum sofortigen Beginn der Lieferung/Leistung
  • Separate Checkbox nur für die Bestätigung der Kenntnis über das Erlöschen des Widerrufsrechts
  • Keine dieser Checkboxen ist vorangekreuzt (aktives Opt-in)
  • Formulierung enthält konkret den Namen oder die Beschreibung des digitalen Produkts
  • Beide Checkboxen sind optisch klar von AGB-/Datenschutz-Zustimmungen getrennt
  • Nach dem Kauf: Bestätigungs-E-Mail mit explizitem Hinweis auf Zustimmung und Erlöschen
  • E-Mail-Inhalt dokumentiert dauerhaft, was der Käufer zugestimmt hat
  • Bei gemischten Bestellungen (Download + Abo): je eine Checkbox pro Produkttyp

Die Formulierung der Checkbox-Texte ist ebenfalls entscheidend. Für digitale Inhalte könnte eine rechtssichere Version so lauten: "Ich stimme ausdrücklich zu, dass Sie mit der Lieferung des [Produktname] sofort nach Zahlungseingang beginnen, und ich bestätige, dass ich weiss, dass ich mein Widerrufsrecht mit Beginn der Lieferung verliere."

Für digitale Dienstleistungen lautet der Text anders: "Ich stimme ausdrücklich zu, dass Sie mit der Erbringung der [Dienstleistung] sofort beginnen, und ich bestätige, dass ich weiss, dass mein Widerrufsrecht erlischt, sobald Sie die Dienstleistung vollständig erbracht haben."

Wenn Sie mehrere digitale Produkte verschiedener Typen im Shop haben, legen Sie für jeden Typ eine eigene Checkbox-Vorlage an und ordnen Sie diese im WooCommerce-Produktdatenfeld zu. So verhindert die Logik, dass ein Käufer die falsche Zustimmung erteilt.

Sonderfall: Wenn das Widerrufsrecht von Anfang an nicht gilt

Es gibt Situationen, in denen das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 BGB von vornherein ausgeschlossen ist - also ohne dass es eines Opt-ins bedarf. Das betrifft zum Beispiel individuell angefertigte digitale Produkte, die exakt auf die Anforderungen eines Kunden zugeschnitten wurden. Ein massgefertigtes Logo, ein nach Kundenvorgaben entwickeltes Plugin oder ein individuelles Gutachten fallen darunter.

Der Unterschied zur Standardware: Bei einem E-Book, das identisch an tausend Käufer geliefert wird, greift diese Ausnahme nicht. Das Produkt muss wirklich individuell sein. In der Praxis ist die Grenze manchmal unscharf - ein Photoshop-Preset-Pack, der nach Farb-Briefing erstellt wird, könnte als individuell gelten, ein Standard-Kurs-Bundle nicht.

Vorteile

  • Kein Opt-in-Aufwand beim Kauf nötig
  • Keine Zustimmungs-E-Mail erforderlich
  • Weniger technischer Aufwand im Checkout

Nachteile

  • Nur bei wirklich individuell erstellten Produkten anwendbar
  • Grauzonen bei "halb-individuellen" Produkten
  • AGB müssen den Individualcharakter klar dokumentieren
  • Risiko bei falscher Einschätzung: volles Widerrufsrecht gilt

Der neue Pflicht-Widerrufsbutton ab 19. Juni 2026

Ab dem 19. Juni 2026 gilt § 356a BGB, mit dem Deutschland die EU-Richtlinie 2023/2673 umsetzt. Die Kernpflicht: Jeder Online-Shop, der B2C-Fernabsatzverträge über eine digitale Oberfläche abschliesst und bei dem ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, muss im Kundenbereich eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen.

Dieser sogenannte Widerrufsbutton ist etwas anderes als der Kündigungsbutton nach § 312k BGB, der seit Juli 2022 für Dauerschuldverhältnisse gilt. Der Widerrufsbutton ist spezifisch für die 14-tägige gesetzliche Widerrufsfrist.

Die gesetzlichen Anforderungen an die Funktion:

  • Gut sichtbare, dauerhaft zugängliche Schaltfläche - empfohlen: "Vertrag widerrufen" oder gleichwertige Formulierung
  • Platzierung im Kundenkonto, erreichbar während der laufenden Widerrufsfrist
  • Zweistufiger Prozess: erst Initiierung, dann aktive Bestätigung
  • Nach Bestätigung: sofortige Eingangsbestätigung an den Verbraucher

Wichtig: Wer den Button nicht rechtzeitig einbaut, riskiert nicht nur Abmahnungen, sondern auch eine deutlich verlängerte Widerrufsfrist - denn die Frist läuft erst ab ordnungsgemässer Belehrung.

Ab 19.06.2026 wird auch das gesetzliche Muster für die Widerrufsbelehrung um einen neuen Gestaltungshinweis 3 ergänzt: Händler müssen in der Widerrufsbelehrung auf das Bestehen und die Platzierung der elektronischen Widerrufsfunktion hinweisen. Wer das neue Muster nicht verwendet, hat eine fehlerhafte Belehrung - mit allen Konsequenzen für die Fristlänge.

Widerrufsbutton in WooCommerce umsetzen

Für WooCommerce-Shops ist die Umsetzung dank des kostenlosen Plugins "EU Widerrufsbutton für WooCommerce" von vendidero (Version 2.0.1, April 2026, verfügbar auf wordpress.org) gut möglich. Das Plugin ist Open Source, aktiv gepflegt und unterstützt auch Gastbestellungen nativ.

Die Einrichtung in fünf Schritten:

Schritt 1 - Plugin installieren: Über das WooCommerce-Backend oder direkt auf wordpress.org suchen und aktivieren.

Schritt 2 - Plugin konfigurieren: Unter WooCommerce > Einstellungen > Widerrufsbutton die Widerrufs-URL, den E-Mail-Empfänger für eingegangene Widerrufserklärungen und die Bestätigungsseite hinterlegen.

Schritt 3 - Widerrufsseite anlegen: Eine eigene WordPress-Seite anlegen und das Formular über den Shortcode [eu_owb_order_withdrawal_request_form] einbinden. Diese Seite wird dem Kunden nach Klick auf den Button angezeigt.

Schritt 4 - Footer-Link setzen: Im Theme-Footer oder einem Widget-Bereich einen dauerhaft sichtbaren Link mit der Beschriftung "Vertrag widerrufen" zur Widerrufsseite einfügen. Das Plugin generiert dafür eine entsprechende URL.

Schritt 5 - Testen: Mit einer echten Testbestellung den gesamten Prozess durchspielen - Button sichtbar im Kundenkonto, Formular aufrufbar, Bestätigung wird per E-Mail zugestellt, Händler erhält Benachrichtigung.

Für Shops, die das Germanized-Plugin von vendidero bereits nutzen, ist der Widerrufsbutton als separates Modul integrierbar. Realistische Umsetzungszeit inklusive SMTP-Konfiguration, Theme-Integration und End-to-End-Test: zwei bis vier Stunden. Für professionelle Umsetzung im Rahmen einer Shop-Optimierung stehe ich gern zur Verfügung.

Widerrufsbutton: manuell vs. Plugin

AspektOhne Plugin (manuell)Mit vendidero-Plugin
Zweistufiger ProzessEigenprogrammierung nötigEnthalten
GastbestellungenZusatzaufwandNativ unterstützt
Bestätigungs-E-MailManuell umsetzenAutomatisch
Händler-BenachrichtigungEigene LogikEnthalten
WartungsaufwandHochMinimal (Plugin-Updates)
KostenEigenentwicklung ab 500 EURKostenlos (Open Source)
RechtskonformitätEigenverantwortungValidiert durch Fachkanzlei

Häufige Fehler und ihre Konsequenzen

Bei einem Kunden aus dem Bereich Online-Bildung habe ich einmal einen Shop übernommen, bei dem zwar eine Checkbox vorhanden war, aber die Bestätigungs-E-Mail nichts über das Erlöschen des Widerrufsrechts erwähnte - nur "Vielen Dank für Ihren Kauf". Das bedeutete: Trotz durchgeführter Downloads bestand das Widerrufsrecht weiter. Glücklicherweise wurde das vor der ersten Abmahnung korrigiert.

Die häufigsten Fehler in der Praxis:

  • Checkbox fehlt komplett (Händler geht fälschlicherweise davon aus, dass Downloads generell kein Widerrufsrecht haben)
  • Einzelne kombinierte Checkbox statt zwei separater Erklärungen
  • Voreingekreuzte Checkbox (aktives Opt-in fehlt)
  • Bestätigungs-E-Mail erwähnt das Erlöschen nicht explizit
  • Falsche Produktkategorisierung (ein Online-Kurs wird wie ein Download behandelt, obwohl er laufenden Zugang bietet)
  • Fehlender Widerrufsbutton nach dem 19. Juni 2026
  • Veraltete Widerrufsbelehrung, die den neuen Gestaltungshinweis 3 nicht enthält

Die Konsequenzen reichen von verlängerter Widerrufsfrist über das Bestehen des Widerrufsrechts trotz Nutzung bis zu Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände. Bei Shops mit hohem Umsatz durch digitale Produkte können falsch behandelte Widerrufe schnell im dreistelligen Bereich kosten - ganz abgesehen von der Image-Schäden durch Käufer, die das Widerrufsrecht kennen und konsequent nutzen.

Das Widerrufsrecht und der neue Widerrufsbutton sind nicht die einzigen rechtlichen Anforderungen, die 2026 gelten. Weiterführende Informationen zu Rechtspflichten für Websites und Shops sowie zur richtigen AGB-Strategie finden Sie in diesen Beiträgen.

Was bei Abonnements und wiederkehrenden Zahlungen gilt

Abo-Modelle kombinieren häufig digitale Dienstleistungen mit automatischer Verlängerung. Das Widerrufsrecht gilt für jeden neuen Vertragsschluss separat - also bei Erstanmeldung und ggf. bei einer wesentlichen Vertragsänderung. Die laufenden monatlichen Abbuchungen im Rahmen eines bereits bestehenden Abos begründen kein neues Widerrufsrecht.

Für die Praxis: Bei einem Jahres-Abo mit monatlicher Abbuchung gilt das Widerrufsrecht nur für den Abschluss des Jahresvertrags. Läuft das Abo automatisch auf das nächste Jahr weiter (Evergreen-Verlängerung), kommt es auf die Vertragsbedingungen an - bei echter Verlängerung unter denselben Konditionen entsteht in der Regel kein neues Widerrufsrecht.

Wer bei Abo-Modellen sichergehen will, sollte ausserdem prüfen, ob der Kündigungsbutton nach § 312k BGB korrekt implementiert ist - das ist ein anderes Thema, aber oft zusammen mit dem Widerrufsbutton zu erledigen. Wer die Preisangabe korrekt umsetzt und Abo-Preise transparent ausweist, ist auch in diesem Punkt gut aufgestellt.

Checkliste für die Gesamtumsetzung

Gesamtcheckliste: Widerrufsrecht digitale Produkte 2026

  • Produkte korrekt klassifiziert: digitaler Inhalt vs. digitale Dienstleistung vs. individuell
  • Zwei separate, nicht vorangekreuzte Opt-in-Checkboxen im Checkout
  • Formulierungen juristisch korrekt und produktspezifisch
  • Bestätigungs-E-Mail enthält expliziten Hinweis auf Zustimmung und Erlöschen
  • AGB und Widerrufsbelehrung aktuell (inkl. Gestaltungshinweis 3 ab 19.06.2026)
  • Widerrufsbutton nach § 356a BGB im Kundenkonto bis 18.06.2026 implementiert
  • Zweistufiger Widerrufsprozess mit sofortiger Eingangsbestätigung
  • Footer-Link "Vertrag widerrufen" dauerhaft sichtbar
  • Händler-Benachrichtigung bei eingehendem Widerruf konfiguriert
  • SMTP-Versand getestet (kein WordPress-Standard-Mail)
  • Kundenkonto für Gastbestellungen zugänglich oder Alternativprozess vorhanden
  • Dokumentation aller Zustimmungen im System gespeichert

Fazit: Keine halben Sachen bei digitalen Produkten

Das Widerrufsrecht bei digitalen Produkten ist kein Freibrief für Händler und kein Schreckgespenst für Käufer - es ist ein klar geregeltes System, das bei korrekter Umsetzung für beide Seiten Klarheit schafft. Die Anforderungen sind nicht übermässig komplex, aber sie müssen vollständig erfüllt sein. Wer eine der drei Bedingungen vergisst oder eine Checkbox doppelt belegt, kann nicht darauf vertrauen, dass das Widerrufsrecht tatsächlich ausgeschlossen wurde.

Der neue Widerrufsbutton nach § 356a BGB, der ab dem 19. Juni 2026 Pflicht ist, kommt als weitere Anforderung hinzu - aber auch dieser ist mit dem richtigen Plugin technisch in wenigen Stunden umzusetzen. Wer jetzt handelt, hat genug Zeit, alles sauber einzurichten, zu testen und rechtlich abzusichern. Shops, die digitale Produkte verkaufen und ihren Shop professionell für den deutschen Markt aufstellen möchten, unterstütze ich dabei gerne.

Häufige Fragen

Gilt das Widerrufsrecht bei digitalen Downloads automatisch nicht?

Nein, das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Das Widerrufsrecht gilt zunächst immer - es sei denn, alle drei gesetzlichen Voraussetzungen nach § 356 Abs. 5 BGB wurden vor dem Kauf korrekt erfüllt. Wer einfach einen Download bereitstellt, ohne Zustimmung und Bestätigung einzuholen, riskiert, dass Käufer trotzdem widerrufen können.

Was ist der Unterschied zwischen digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen beim Widerrufsrecht?

Digitale Inhalte (E-Books, Software-Downloads, Musik, Videos als einmalige Lieferung) fallen unter § 356 Abs. 5 BGB: Das Widerrufsrecht erlischt bereits mit Beginn der Lieferung. Digitale Dienstleistungen (SaaS, Cloud-Dienste, Streaming-Abos, Online-Kurse mit laufendem Zugang) fallen unter § 356 Abs. 4 BGB: Das Widerrufsrecht erlischt erst mit vollständiger Erbringung der Dienstleistung. Diese Unterscheidung hat erhebliche praktische Konsequenzen für die Formulierung im Checkout.

Reicht eine Checkbox beim Kauf aus, um das Widerrufsrecht auszuschliessen?

Eine Checkbox allein reicht nicht aus. Sie muss separat und nicht vorangekreuzt sein, eine rechtskonforme Formulierung enthalten und aktiv vom Käufer angehakt werden. Zusätzlich muss der Händler auf einem dauerhaften Datenträger - in der Praxis per E-Mail oder als PDF-Anhang - eine Bestätigung übermitteln, dass der Verbraucher seine Zustimmung erteilt hat und sein Widerrufsrecht erlischt. Fehlt diese Bestätigung, bleibt das Widerrufsrecht bestehen.

Was ist der Widerrufsbutton nach § 356a BGB und wann gilt er?

Ab dem 19. Juni 2026 müssen Online-Shops, die Verträge mit Verbrauchern über eine Online-Oberfläche schliessen und bei denen ein Widerrufsrecht besteht, im Kundenkonto einen klar sichtbaren Button mit der Aufschrift 'Vertrag widerrufen' bereitstellen. Der Widerruf erfolgt in zwei Schritten: Initiierung und aktive Bestätigung. Fehlt der Button nach dem Stichtag, riskieren Händler Abmahnungen und eine verlängerte Widerrufsfrist.

Müssen Shops, bei denen das Widerrufsrecht wirksam ausgeschlossen wurde, trotzdem den Widerrufsbutton einbauen?

Nein, wenn das Widerrufsrecht bei einem bestimmten Produkt wirksam erloschen ist, muss kein Button dafür bereitstehen. Der Button ist nur dann Pflicht, wenn für den jeweiligen Vertrag tatsächlich noch ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Shops, die ausschliesslich digitale Inhalte mit korrekt durchgeführtem Ausschluss verkaufen, können argumentieren, dass kein Widerrufsrecht mehr besteht - sollten das aber durch ihre AGB und Rechtstexte sauber dokumentieren.

Was gilt bei gemischten Bestellungen, z.B. Download plus Streaming-Abo?

Enthält eine Bestellung beide Produkttypen, muss für jeden Teil eine eigene Checkbox vorgehalten werden - eine für den digitalen Inhalt (Erlöschen mit Lieferbeginn) und eine für die digitale Dienstleistung (Erlöschen mit vollständiger Erbringung). Eine kombinierte Checkbox ist nicht ausreichend, weil die rechtliche Grundlage für jeden Teil unterschiedlich ist. Das ist einer der häufigsten Fehler, den ich in Shop-Setups sehe.

Gilt das alles auch für B2B-Verkäufe?

Nein. Das gesetzliche Widerrufsrecht nach § 312g BGB gilt ausschliesslich im B2C-Bereich, also wenn auf der Käuferseite ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB steht. Reine B2B-Transaktionen haben kein gesetzliches Widerrufsrecht. Wer jedoch gemischt verkauft - also sowohl an Verbraucher als auch an Unternehmen - muss für die B2C-Schiene alle Anforderungen erfüllen und sauber abgrenzen, wer welche Rolle hat.

Muss ich als Shop-Betreiber bei einem Widerruf einer digitalen Dienstleistung immer den vollen Betrag erstatten?

Nicht zwingend. Wenn der Verbraucher ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, und korrekt über einen möglichen Wertersatzanspruch belehrt wurde, kann der Händler anteiligen Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen verlangen. Das gilt z.B. bei Streaming-Abos, wenn bereits auf Inhalte zugegriffen wurde. Ohne korrekte Belehrung entfällt dieser Anspruch.