Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Es setzt die europäische Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in nationales Recht um und bringt für viele Unternehmen konkrete Pflichten bei digitalen Angeboten mit sich. Die Frage, die mich in den letzten Monaten am häufigsten von Kundinnen und Kunden erreicht hat, lautet: Bin ich überhaupt betroffen?

Die Antwort hängt von zwei Faktoren ab: Was bieten Sie an (Produkt oder Dienstleistung?), und wie groß ist Ihr Unternehmen? Ich erkläre, wo die Grenzen liegen, was die Ausnahmen konkret bedeuten und welche technischen Standards auf betroffene Webseiten und Onlineshops zukommen.

Wer steckt hinter dem BFSG?

Das Gesetz richtet sich an sogenannte Wirtschaftsakteure im B2C-Bereich: also Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Händler und Dienstleistungserbringer, die ihre Angebote an Endverbraucher richten. Reine B2B-Angebote - also Plattformen, die ausschließlich Geschäftskunden bedienen - fallen nicht unter das BFSG.

Konkret betroffen sind unter anderem:

  • Betreiber von Onlineshops und E-Commerce-Plattformen
  • Anbieter von Apps und digitalen Anwendungen für Endverbraucher
  • Banken und Versicherungen mit digitalen Kundenportalen
  • Unternehmen, die Online-Terminbuchungen oder Kontaktformulare für Endkunden anbieten
  • Hersteller und Händler bestimmter Hardware (z.B. Smartphones, Tablets, Geldautomaten, Ticketautomaten)

Bei einem Kundenprojekt aus Hamburg - ein mittelgroßer Onlineshop für Kindermöbel mit etwa 15 Mitarbeitern - war die Betroffenheit schnell klar: B2C, digitale Dienstleistung, Jahresumsatz über 2 Mio. EUR. Da gab es keine Spielräume.

10 BeschäftigteGrenzwert für Kleinstunternehmer-Ausnahme
2.000.000 EURMaximaler Jahresumsatz für die Ausnahme
100.000 EURMaximales Bußgeld bei Verstößen
78WCAG-2.1-Erfolgskriterien für Konformitätsstufe AA

Die Kleinstunternehmer-Ausnahme genau erklärt

Das BFSG enthält eine wichtige Ausnahme: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind von den Anforderungen befreit. Kleinstunternehmen sind dabei nach der EU-Definition Unternehmen, die:

  • weniger als 10 Beschäftigte haben, UND
  • einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von maximal 2 Millionen Euro nicht überschreiten.

Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Wer 8 Mitarbeiter hat, aber einen Umsatz von 3 Mio. EUR erzielt, ist kein Kleinstunternehmen im Sinne des Gesetzes.

Die Kleinstunternehmer-Ausnahme gilt ausschließlich für Dienstleistungen - nicht für Produkte. Wer als Kleinstunternehmer Hardware wie Smartphones, Barcodescanner oder Terminals herstellt oder in den europäischen Markt importiert, fällt trotzdem unter das BFSG.

Das hat praktische Konsequenzen: Ein Soloentwickler mit unter 200.000 EUR Jahresumsatz, der eine Buchungsplattform für Endkunden betreibt, ist ausgenommen. Ein kleiner Importeur, der Tablets aus dem asiatischen Raum nach Deutschland bringt, ist es nicht.

Der Unterschied: Dienstleistung oder Produkt?

Diese Unterscheidung ist im BFSG zentral und verursacht die meiste Verwirrung.

BFSG: Dienstleistung vs. Produkt im Vergleich

MerkmalDienstleistungProdukt
Kleinstunternehmer ausgenommen?JaNein
Beispiele digitalOnlineshop, App, BuchungsportalSmartphone, Tablet, E-Reader
Beispiele physischBankberatung digital, Ticket-ServiceGeldautomat, Ticketautomat
Kleinunternehmer ausgenommen?Nein (nur Kleinstunternehmen)Nein
B2B-Angebote betroffen?NeinNein (nur B2C)
Frist ab28.06.202528.06.2025

Ein Webshop ist eine elektronische Dienstleistung. Wer ihn als Kleinstunternehmen betreibt, ist per Gesetz ausgenommen. Aber: Wenn Sie über diesen Shop selbst produzierte oder importierte Waren verkaufen und dabei als Hersteller oder Importeur im Sinne des BFSG gelten, kann sich die Lage ändern. Ich bin Webentwickler, kein Rechtsanwalt - für eine verbindliche Einschätzung Ihres konkreten Falls sollten Sie einen Fachanwalt für IT-Recht hinzuziehen.

Welche Webseiten und digitalen Angebote konkret betroffen sind

Das Gesetz nennt für den digitalen Bereich folgende Dienstleistungen explizit:

  • Elektronischer Geschäftsverkehr (also Onlineshops)
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher (Online-Banking, Apps)
  • Dienstleistungen im Personenverkehr (Buchungsportale für Bahn, Bus, Flug)
  • Telekommunikationsdienste
  • E-Books und digitale Lesegeräte

Für eine klassische Unternehmenswebseite ohne interaktive Funktionen - kein Shop, kein Buchungssystem, kein Kundenbereich - ist die Lage weniger eindeutig. Das reine Bereitstellen von Informationen über Ihr Unternehmen ist keine Dienstleistungserbringung im Sinne des BFSG. Sobald aber ein Kontaktformular, eine Terminbuchung oder ein Bezahlvorgang hinzukommt, wird es relevant.

BFSG-Betroffenheit prüfen - Checkliste

  • Richten Sie Ihr Angebot an Endverbraucher (B2C)?
  • Bieten Sie digitale Dienstleistungen oder physische Produkte an?
  • Überschreiten Sie 9 Beschäftigte oder 2 Mio. EUR Jahresumsatz?
  • Gibt es interaktive Funktionen: Shop, Buchung, Login, Bezahlung?
  • Sind Sie Hersteller oder Importeur von Hardware-Produkten?
  • Haben Sie eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlicht?

Was WCAG 2.1 AA in der Praxis bedeutet

Betroffen sein ist eine Sache - wissen, was zu tun ist, eine andere. Das BFSG verweist auf die europäische Norm EN 301 549, die wiederum auf die WCAG 2.1 (Web Content Accessibility Guidelines) in der Konformitätsstufe AA Bezug nimmt.

Das bedeutet konkret für Ihre Webseite:

  • Alle Bilder brauchen sinnvolle Alternativtexte (kein "Bild 1" oder leere alt-Attribute)
  • Farbkontraste müssen mindestens 4,5:1 für normalen Text betragen
  • Die gesamte Navigation muss per Tastatur bedienbar sein
  • Videos benötigen Untertitel oder Transkripte
  • Formulare müssen klar beschriftete Felder und verständliche Fehlermeldungen haben
  • Die Seitenstruktur muss mit semantisch korrekten HTML-Elementen aufgebaut sein

Bei einem Kundenprojekt in Hamburg haben wir nach einem WCAG-Audit festgestellt, dass vor allem die Farbkontraste und die fehlende Tastaturfokus-Hervorhebung die größten Probleme waren. Beides lässt sich mit überschaubarem Aufwand im CSS und in den WooCommerce-Templates korrigieren.

Kostenlose Einstiegspunkte für einen ersten Selbsttest: das Browser-Plugin axe DevTools (kostenlose Version) oder das WAVE-Tool von WebAIM. Beide liefern innerhalb von Sekunden eine erste Einschätzung, wo Handlungsbedarf besteht.

Die Barrierefreiheitserklärung: Pflichtdokument für Betroffene

Neben der technischen Umsetzung verlangt das BFSG von betroffenen Unternehmen eine öffentlich zugängliche Barrierefreiheitserklärung auf der Webseite. Diese muss enthalten:

  • Eine Beschreibung, wie Barrierefreiheit sichergestellt wird
  • Angaben zu Bereichen, die noch nicht vollständig konform sind
  • Einen Kontaktweg für Nutzer, die Barrieren melden möchten
  • Einen Hinweis auf die zuständige Durchsetzungsstelle

Das ist kein rein formales Dokument: Es schafft Transparenz gegenüber Nutzern mit Behinderungen und zeigt, dass das Unternehmen aktiv an der Einhaltung arbeitet.

Vorteile

  • Klare Ausnahme für Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen
  • Orientierung an etabliertem WCAG-Standard (nicht proprietär)
  • Barrierefreiheit verbessert oft auch SEO und allgemeine Usability
  • Einheitliche EU-weite Regelung schafft mehr Planungssicherheit

Nachteile

  • Kein Übergangszeitraum für bestehende Webseiten und Shops
  • Ausnahme gilt nicht für Produkte, auch bei Kleinstunternehmen
  • Bußgelder bis 100.000 EUR machen Nicht-Konformität riskant
  • Technische Umsetzung erfordert oft tiefergehende Theme- und Code-Anpassungen

Durchsetzung: Wer kontrolliert die Einhaltung?

Die Länder haben sich auf eine gemeinsame Marktüberwachungsbehörde geeinigt: die MLBF (Gemeinsame Marktüberwachung der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen) mit Sitz in Sachsen-Anhalt. Diese Behörde kann auf Antrag von Verbrauchern oder auf eigene Initiative tätig werden.

Bei Verstößen stehen folgende Maßnahmen zur Verfügung:

  • Bußgelder bis zu 10.000 Euro bei unzureichenden Informationen gegenüber der Behörde
  • Bußgelder bis zu 100.000 Euro bei nicht konformer Erbringung des Dienstes
  • Anordnung der Einstellung des nicht konformen Angebots

Dazu kommt die Möglichkeit von Abmahnungen durch Mitbewerber über das Wettbewerbsrecht - ein Risiko, das besonders für Onlineshops realistisch ist. Laut aktuellen Berichten nehmen Abmahnungen im Jahr 2026 bereits zu.

Was jetzt zu tun ist

Wenn Sie feststellen, dass Sie unter das BFSG fallen, empfehle ich folgende Schritte in dieser Reihenfolge:

1. Betroffenheitscheck: B2C-Angebot ja/nein, Unternehmensklasse prüfen
2. WCAG-Audit der Webseite oder des Shops durchführen lassen (oder mit axe/WAVE starten)
3. Priorisierte Fehlerliste erstellen: Kontraste, Alternativtexte, Tastaturnavigation
4. Barrierefreiheitserklärung formulieren und auf der Webseite veröffentlichen
5. Technische Umsetzung planen - bei WordPress-Themes oft über CSS-Anpassungen und Plugin-Konfiguration
6. Regelmäßige Tests einplanen, denn Content-Änderungen können neue Barrieren einführen

Für Betreiber einer WordPress-Webseite oder eines WooCommerce-Shops lässt sich vieles mit gezielten Theme-Anpassungen und dem richtigen Toolset lösen. Ein kompletter Relaunch ist selten nötig - meistens reicht ein systematisches Audit mit anschließendem Fix-Sprint.

Sie sind unsicher, ob Ihre Webseite betroffen ist oder wo die größten Barrieren liegen? Ich führe WCAG-Audits durch und helfe bei der technischen Umsetzung - nehmen Sie gern Kontakt auf.

Häufige Fragen

Gilt das BFSG auch für meinen kleinen Onlineshop mit 5 Mitarbeitern?

Wenn Ihr Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro liegt und Sie weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen, fallen Sie unter die Kleinstunternehmer-Ausnahme für Dienstleistungen. Betreiben Sie aber einen Shop, der körperliche Produkte verkauft und diese auch selbst in Umlauf bringt (Hersteller, Importeur, Händler im Sinne des BFSG), kann die Ausnahme entfallen. Im Zweifel empfehle ich eine Einschätzung durch einen Fachanwalt.

Was sind die wichtigsten technischen Anforderungen des BFSG für Webseiten?

Der Maßstab ist WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA. Konkret heißt das: Bilder brauchen Alternativtexte, Formulare müssen per Tastatur bedienbar sein, Farbkontraste müssen mindestens 4,5:1 betragen und Videos benötigen Untertitel. Zusätzlich ist eine Barrierefreiheitserklärung auf der Webseite Pflicht.

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen das BFSG?

Die Marktüberwachungsbehörde - seit 2025 die MLBF in Sachsen-Anhalt - kann Bußgelder bis zu 100.000 Euro verhängen und die Einstellung des nicht konformen Dienstes anordnen. Dazu kommen mögliche Abmahnungen durch Mitbewerber über das Wettbewerbsrecht. Die ersten Abmahnwellen wurden für 2026 erwartet.

Muss auch eine reine Unternehmenswebseite ohne Shop barrierefrei sein?

Wenn über die Webseite eine Dienstleistung an Endverbraucher erbracht wird - etwa Kontaktformulare, Terminbuchungen oder Kundenportale - dann ja. Eine rein statische Visitenkarte ohne interaktive Elemente fällt wahrscheinlich nicht unter den Dienstleistungsbegriff des BFSG, liegt aber in einer rechtlichen Grauzone. Auch hier gilt: Kleinstunternehmer ohne interaktive Dienstleistungskomponente sind eher auf der sicheren Seite.

Wie unterscheidet sich das BFSG von der bisherigen BITV 2.0 Pflicht?

Die BITV 2.0 galt bisher nur für öffentliche Stellen und Behörden. Das BFSG erweitert die Barrierefreiheitspflicht auf private Unternehmen im B2C-Bereich. Der technische Standard ist ähnlich (WCAG 2.1 AA), der Anwendungsbereich ist aber deutlich breiter - und erstmals greifen auch echte Bußgelder für die Privatwirtschaft.

Wann gilt die Übergangsfrist und was ist mit Bestandswebseiten?

Eine längere Übergangsfrist gibt es für Selbstbedienungsterminals, die vor dem 28. Juni 2025 in Betrieb genommen wurden - diese haben bis zum 28. Juni 2030 Zeit. Für Webseiten und Onlineshops gilt die Pflicht grundsätzlich ab dem 28. Juni 2025 ohne Übergangsfrist. Wer einen bestehenden Shop oder eine bestehende Webseite betreibt, musste also zum Stichtag bereits konform sein.