Die Widerrufsbelehrung ist eines der rechtlich heikelsten Dokumente im deutschen Onlinehandel - und gleichzeitig das am häufigsten fehlerhaft umgesetzte. In meiner Arbeit mit über 120 E-Commerce-Projekten begegne ich kaum einem Shop, der die Belehrung auf Anhieb korrekt hat. Die Fehler sind fast immer dieselben, und sie kosten echtes Geld: Streitwerte zwischen 2.500 und 10.000 EUR je Verstoß, dazu Anwaltskosten des Abmahnenden.

In diesem Leitfaden zeige ich Ihnen, was eine rechtssichere Widerrufsbelehrung für Onlineshops 2026 enthalten muss, welche Fehler Abmahnungen provozieren und was der neue Widerrufsbutton ab dem 19. Juni 2026 konkret für Ihren Betrieb bedeutet. Ich bin Webentwickler, kein Rechtsanwalt - für rechtsverbindliche Beratung im Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen auf E-Commerce-Recht spezialisierten Anwalt.

Was die Widerrufsbelehrung leisten muss

Das gesetzliche Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge ist in § 312g Abs. 1 BGB geankert. Jeder Verbraucher, der online bestellt, hat 14 Tage Zeit, den Vertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Diese Frist beginnt nicht mit der Bestellung, sondern mit dem körperlichen Erhalt der Ware - bei Teilsendungen mit Erhalt der letzten Teillieferung.

Die Widerrufsbelehrung ist das Instrument, mit dem Sie den Verbraucher vor Vertragsschluss über dieses Recht informieren. Fehlt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, beginnt die 14-Tage-Frist gar nicht erst zu laufen. Das Gesetz verlängert sie dann automatisch auf 12 Monate und 14 Tage - ein Albtraum für jeden Händler, der Retouren kalkulieren muss.

14 TageGesetzliche Widerrufsfrist ab Warenerhalt (§ 312g BGB)
12 Monate + 14 TageVerlängerte Frist bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung
2.500-10.000 EURTypischer Streitwert bei Abmahnung wegen Belehrungsfehler
19. Juni 2026Stichtag für Widerrufsbutton-Pflicht nach § 356a BGB

Das gesetzliche Muster: Grundlage jeder Belehrung

Der Gesetzgeber hat in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB ein offizielles Muster für die Widerrufsbelehrung hinterlegt. Dieses Muster finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz (bmjv.de) sowie bei gesetze-im-internet.de. Wer das Muster korrekt verwendet und die zutreffenden Optionen wählt, ist grundsätzlich vor Abmahnungen wegen des Belehrungstexts geschützt.

Das klingt einfacher als es ist. Das Muster enthält zahlreiche Optionen und Alternativen in eckigen Klammern, die je nach Sortiment und Vertragsart unterschiedlich auszufüllen sind. Ich habe bei Kundenprojekten schon Belehrungen gesehen, die alle Optionen gleichzeitig enthielten - das ist genauso falsch wie eine komplett leere Vorlage. Das Muster ist nur dann ein sicherer Hafen, wenn Sie verstehen, welche Optionen für Ihr Angebot gelten.

Pflichtbestandteile der Widerrufsbelehrung

  • Überschrift "Widerrufsbelehrung" oder "Widerrufsrecht"
  • Eindeutige Widerrufsfrist (14 Tage) mit korrektem Fristbeginn
  • Vollständige Adresse und Kontaktdaten des Unternehmens (Name, Straße, PLZ, Ort, Telefon, E-Mail)
  • Anweisung zum Widerruf (schriftlich, per Fax oder Telefon mit klarer Kontaktangabe)
  • Regelung zu Rücksendekosten (wer trägt sie?)
  • Hinweis auf Wertersatzpflicht bei Wertverlust durch bestimmungswidrigen Gebrauch
  • Ausnahmen vom Widerrufsrecht, sofern für das Sortiment relevant
  • Ab 19. Juni 2026: Hinweis auf und Link zur elektronischen Widerrufsfunktion

Die häufigsten Fehler, die Abmahnungen auslösen

Nach meiner Erfahrung mit deutschen E-Commerce-Projekten gibt es eine kurze Liste von Fehlern, die immer wieder zu Abmahnungen führen. Keiner davon ist besonders subtil - sie entstehen fast alle durch Copy-Paste veralteter Texte oder durch fehlendes Verständnis der Fristenregelung.

Falscher Fristbeginn. Der Klassiker: Die Belehrung sagt "14 Tage ab Bestellung" oder "14 Tage ab Vertragsschluss". Das ist bei Warenkäufen falsch. Die Frist beginnt nach § 356 Abs. 2 BGB erst mit dem Tag, an dem der Verbraucher die Ware erhalten hat. Bei einem Kunden aus dem Ruhrgebiet, der Möbel verkaufte, kostete genau dieser Fehler 3.200 EUR Streitwert plus Anwaltskosten - für einen einzigen Satz in der Belehrung.

Fehlende oder falsche Telefonnummer. Die Widerrufsbelehrung muss eine Telefonnummer enthalten, unter der der Widerruf erklärt werden kann. Shops, die nur eine E-Mail-Adresse angeben oder die Telefonnummer aus dem Impressum weglassen, riskieren regelmäßig Abmahnungen. Das klingt trivial, ist aber einer der häufigsten Verstöße.

Widerspruch zwischen AGB und Belehrung. Wenn Ihre AGB eine andere Frist nennen als die Widerrufsbelehrung - zum Beispiel 30 Tage als kulante Erweiterung in den AGB, aber nur 14 Tage in der Belehrung - führt das zu Verwirrung und ist ein anerkannter Abmahngrund. Das Widerrufsrecht im Gesetz ist ein Minimum, keine Höchstgrenze. Wollen Sie freiwillig längere Fristen anbieten, muss das konsistent kommuniziert werden.

Fehlende Rücksendekostenregelung. Wenn Sie in der Belehrung nicht festlegen, wer die Rücksendekosten trägt, übernehmen Sie als Händler diese Kosten automatisch nach § 357 Abs. 6 BGB. Viele Shopbetreiber wissen das nicht und wundern sich, wenn ein Kunde die Retoure auf Händlerkosten sendet. Bei sperrigen Waren, die per Spedition zurückgehen, müssen Sie die Kosten sogar konkret beziffern.

Ausnahmen nicht benannt. Gelten für Teile Ihres Sortiments Ausnahmen vom Widerrufsrecht - etwa individuell gefertigte Waren, schnell verderbliche Lebensmittel oder digitale Inhalte - müssen Sie das in der Belehrung ausdrücklich erwähnen. Eine allgemeine Belehrung ohne Hinweis auf die Ausnahmen reicht nicht. Bei einem Kunden, der sowohl physische Bücher als auch E-Books verkaufte, führte der fehlende Hinweis auf den Erlöschenstatbestand bei digitalen Inhalten zu einer Abmahnung.

Veraltetes Muster. Die Muster-Widerrufsbelehrung wird gelegentlich durch Gesetzesänderungen angepasst. Wer vor Jahren eine Belehrung eingerichtet und seitdem nie aktualisiert hat, läuft Gefahr, mit veralteten Formulierungen zu arbeiten. Das gilt besonders jetzt, denn ab dem 19. Juni 2026 wird das Muster um Informationen zum Widerrufsbutton erweitert.

Abmahnfalle Fristbeginn: Schreiben Sie niemals "14 Tage ab Bestellung" oder "14 Tage ab Vertragsschluss" für Warenverkäufe. Die korrekte Formulierung ist "ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat".

Ausnahmen vom Widerrufsrecht: Was Sie aktiv kommunizieren müssen

§ 312g Abs. 2 BGB listet die Fälle auf, in denen kein Widerrufsrecht besteht. Diese Ausnahmen müssen Sie nicht nur kennen, sondern in Ihrer Belehrung auch benennen - und zwar nur die, die für Ihr Sortiment tatsächlich relevant sind. Alle Ausnahmen aufzulisten, auch wenn sie auf Ihr Angebot nicht zutreffen, ist ebenfalls ein Fehler.

Die wichtigsten Ausnahmen im Überblick:

Ausnahmen vom Widerrufsrecht

AusnahmeVoraussetzungBelehrungspflicht
IndividualwareWare nach Kundenspezifikation gefertigtJa, explizit nennen
Leicht verderbliche WarenLebensmittel, frische Blumen etc.Ja, explizit nennen
Versiegelte HygieneartikelVersiegelung nach Lieferung entferntJa, explizit nennen
Digitale InhalteDownload begonnen + Zustimmung erteiltJa, mit Einwilligungstext und Checkbox
Zeitungen und ZeitschriftenEinzelkäufe (kein Abo)Ja, explizit nennen
Auktionen (nicht Online-Marktplätze)Echte VersteigerungenJa, explizit nennen

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Ausnahme für digitale Inhalte. Der Händler muss aktiv sicherstellen, dass der Verbraucher vor dem Download ausdrücklich zustimmt, dass das Widerrufsrecht mit Beginn des Downloads erlischt, und dass er davon Kenntnis genommen hat. Das erfordert eine Checkbox beim Bestellvorgang - kein vorausgefülltes Feld, keine versteckte Formulierung.

Rücksendekosten: Klare Regeln sparen bares Geld

Die Rücksendekostenregelung ist ein Bereich, in dem viele Händler fahrlässig handeln. Die gesetzliche Ausgangslage: Wenn Sie in der Belehrung nichts regeln, tragen Sie die Kosten. Möchten Sie, dass der Verbraucher die unmittelbaren Rücksendekosten übernimmt, müssen Sie das ausdrücklich sagen.

Für Waren, die per Paket zurückgeschickt werden können, genügt der Satz: "Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren." Für sperrige Artikel, die per Spedition zurückgehen, reicht das nicht. Hier müssen Sie die voraussichtlichen Kosten konkret angeben. Haben Sie das nicht getan und ein Kunde sendet eine 60-kg-Palette auf Ihre Kosten zurück, haben Sie rechtlich keine Handhabe.

Vorteile

  • Händler übernimmt Rücksendekosten: stärkt Vertrauen und erhöht Conversion
  • Verbraucher übernimmt Rücksendekosten: schützt Marge, besonders bei niedrigpreisigen Artikeln

Nachteile

  • Keine Regelung getroffen: Händler trägt automatisch alle Kosten nach § 357 Abs. 6 BGB
  • Falsche Formulierung für Speditionsware: Händler haftet für ungenaue Kostenangaben

Digitale Inhalte und Dienstleistungen: Sonderregeln beachten

Wer Software, E-Books, Kurse, Musik-Downloads oder Streaming-Inhalte verkauft, braucht eine angepasste Widerrufsbelehrung. Die Standardbelehrung für physische Waren passt hier nicht - weder inhaltlich noch formal.

Bei Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit Vertragsschluss, nicht mit dem Empfang einer Ware. Beginnt die Dienstleistung auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist, erlischt das Widerrufsrecht mit vollständiger Erbringung der Leistung - der Verbraucher muss dem zustimmen und bestätigen, dass er sein Widerrufsrecht verliert.

Das Muster aus EGBGB Anlage 1 enthält dafür entsprechende Optionen. Sie müssen die für Sie zutreffende Alternative wählen und alle nicht zutreffenden streichen. Ein Muster, das sowohl die Warenbelieferungsklausel als auch die Dienstleistungsklausel enthält, ist inkonsistent und damit fehlerhaft.

Mein Tipp aus der Praxis: Verkaufen Sie verschiedene Produkttypen (physische Waren, E-Books und Mitgliedschaften), brauchen Sie unter Umständen mehrere separate Widerrufsbelehrungen - eine je Vertragsart. Das ist aufwendiger, aber sicherer als eine Allzweckbelehrung, die zu allem ein bisschen passt.

Der Widerrufsbutton ab 19. Juni 2026: Was jetzt zu tun ist

Das ist die größte Änderung für Online-Shops in 2026. Mit § 356a BGB setzt Deutschland eine EU-Richtlinie (2023/2673/EU) um und führt eine elektronische Widerrufsfunktion ein. Ab dem 19. Juni 2026 müssen Online-Shops, die Verbraucherverträge über eine Weboberfläche abschließen, eine dauerhafte, gut sichtbare Schaltfläche anbieten, über die Kunden ihren Widerruf erklären können.

Der Button muss:

  • Permanent zugänglich sein, ohne Login-Zwang
  • Eindeutig beschriftet sein, zum Beispiel "Vertrag widerrufen"
  • Einen zweistufigen Prozess auslösen: Vorschau mit Bestelldaten, dann Bestätigung
  • Eine Bestätigungs-E-Mail an die Kunden-E-Mail-Adresse versenden

Wer den Button nicht implementiert, riskiert wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Das Bundesministerium der Justiz hat Bußgelder bis 50.000 EUR für Verstöße angekündigt. Außerdem verlängert sich auch hier die Widerrufsfrist auf 12 Monate und 14 Tage, wenn die Pflicht nicht erfüllt wird.

Für WooCommerce-Shops gibt es gute Nachrichten: Das kostenlose Plugin "EU Widerrufsbutton für WooCommerce" von vendidero ist seit Ende Mai 2026 im offiziellen WordPress-Plugin-Verzeichnis verfügbar und deckt die gesetzlichen Anforderungen ab. Wer German Market (ab Version 3.58) einsetzt, hat den Button ebenfalls nativ integriert.

Widerrufsbutton-Checkliste für Ihren Shop

  • Button dauerhaft und ohne Login zugänglich (z.B. im Footer, im Kundenkonto, im Bestellabschluss)
  • Beschriftung eindeutig: "Vertrag widerrufen" oder vergleichbar klare Formulierung
  • Zweistufiger Prozess implementiert: Eingabe, dann Bestätigungsseite mit Bestelldaten
  • Automatische Bestätigungs-E-Mail an Kunden eingerichtet
  • Widerrufsbelehrung um Hinweis auf Widerrufsfunktion und deren URL ergänzt
  • AGB aktualisiert (Verweis auf elektronischen Widerrufsweg)
  • Plugin getestet mit realen Testbestellungen
  • Dokumentation der Widerrufseingänge sichergestellt

Wo die Widerrufsbelehrung im Shop erscheinen muss

Die Belehrung muss vor Vertragsschluss klar, verständlich und in einer dem Fernkommunikationsmittel angepassten Form zur Verfügung gestellt werden. In der Praxis bedeutet das für Onlineshops:

Erstens muss die Belehrung auf einer eigenen Seite abrufbar sein, auf die Sie im Footer und idealerweise direkt im Bestellprozess verlinken. Zweitens muss sie im Bestellprozess an gut sichtbarer Stelle angezeigt oder verlinkt sein - kurz vor dem Klick auf "Jetzt kaufen" oder "Zahlungspflichtig bestellen". Drittens müssen Sie die Belehrung dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen - das heißt per E-Mail im Anschluss an die Bestellung, als PDF-Anhang oder als dauerhaft zugänglicher Link in der Bestellbestätigung.

Der häufige Fehler hier: Die Belehrung ist im Shop vorhanden, wird aber in der Bestellbestätigung nicht mitgeschickt. Das reicht nicht. Ich empfehle meinen Kunden immer, die Belehrung als PDF-Anhang an die Bestellbestätigung zu hängen - das ist technisch einfach umzusetzen und schützt vor Diskussionen.

In WooCommerce können Sie über die E-Mail-Einstellungen unter Einstellungen > E-Mails > Bestellbestätigung einen PDF-Anhang für die Widerrufsbelehrung einrichten. Plugins wie WooCommerce PDF Invoices & Packing Slips von Ewout Fernhout vereinfachen das. Für rechtlich geprüfte Texte empfehle ich Anbieter wie den Händlerbund oder die IT-Recht Kanzlei mit aktualisierten Pflegediensten.

Widerrufsbelehrung und AGB: Das Zusammenspiel

Widerrufsbelehrung und AGB sind zwei unterschiedliche Dokumente, auch wenn sie inhaltlich aufeinander abgestimmt sein müssen. Die Widerrufsbelehrung folgt dem gesetzlichen Muster und ist streng formalisiert. Die AGB können darüber hinausgehende Regelungen enthalten, dürfen aber nicht im Widerspruch zur Belehrung stehen.

Ein Bereich, der immer wieder Probleme macht: Händler, die in den AGB großzügigere Widerrufsfristen anbieten (zum Beispiel 30 Tage), vergessen, das in der Widerrufsbelehrung ebenfalls zu vermerken, oder umgekehrt. Beides führt zu widersprüchlichen Informationen - und das ist ein Abmahngrund. Mehr zum Aufbau rechtskonformer AGB lesen Sie in unserem Leitfaden AGB für Onlineshops erstellen.

Eine weitere Frage, die mir Kunden regelmäßig stellen: Brauche ich einen Anwalt oder reicht ein AGB-Generator? Die ehrliche Antwort hängt von Ihrem Sortiment ab. Bei einfachen physischen Waren ohne Besonderheiten kann ein professioneller Generatordienst mit Aktualisierungsservice ausreichend sein. Bei gemischten Sortimenten, digitalen Inhalten oder Dienstleistungen empfehle ich die Erstberatung durch einen Fachanwalt. Einen direkten Vergleich beider Wege finden Sie in unserem Artikel AGB-Generator oder Anwalt für den Onlineshop.

Widerrufsbelehrung: Quelle wählen

KriteriumGeneratordienstFachanwalt
Kosten einmalig30-100 EUR/Jahr300-1.500 EUR einmalig
AktualitätAutomatische UpdatesNur bei erneuter Beauftragung
SortimentsspezifikStandardoptionenIndividuelle Anpassung
AbmahnschutzHaftungsübernahme je nach AnbieterBerufsrechtliche Haftung
Digitale Inhalte / MischsortimentEingeschränktEmpfohlen
B2B-AusschlussTeilweiseVollständig

Aktuelle Rechtslage 2026: Was sich geändert hat

Am 19. Juni 2026 tritt § 356a BGB in Kraft und führt die elektronische Widerrufsfunktion ein. Das ist die größte Änderung im Widerrufsrecht seit Jahren. Gleichzeitig wird das gesetzliche Muster aus EGBGB Anlage 1 angepasst, um Hinweise zur Widerrufsfunktion aufzunehmen. Shops, die das alte Muster noch verwenden, sind ab diesem Datum nicht mehr gesetzeskonform.

Weitere relevante Entwicklungen für 2026, die den rechtlichen Rahmen für Onlineshops formen: Das BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz) gilt seit dem 28. Juni 2025 und fordert barrierefreie Gestaltung auch für E-Commerce-Oberflächen. Die GPSR (General Product Safety Regulation) ist seit dem 19. Februar 2026 vollständig anwendbar und betrifft die Produktkennzeichnung. Das TDDDG hat das frühere TTDSG abgelöst. Einen vollständigen Überblick über alle aktuellen Rechtspflichten mit Fristen und Fahrplan bietet unser Artikel zu den Rechtspflichten für Websites und Shops 2026.

Planen Sie die Umstellung auf den neuen Widerrufsbutton nicht auf den letzten Drücker. Abmahnkanzleien beobachten solche Stichtage aktiv und verschicken Wellen von Abmahnungen in den ersten Wochen nach Inkrafttreten. Wer bis Ende Mai 2026 umstellt, ist auf der sicheren Seite. Für technische Unterstützung bei der Implementierung in WooCommerce oder Shopware stehe ich über unsere Kontaktseite zur Verfügung.

Praktischer Fahrplan: Widerrufsbelehrung prüfen und aktualisieren

Am Ende zählt nicht das Verständnis der Theorie, sondern die korrekte Umsetzung im laufenden Shop. Hier ist der Fahrplan, den ich mit meinen Kunden durcharbeite:

Schritt 1: Bestandsaufnahme. Öffnen Sie Ihre aktuelle Widerrufsbelehrung und prüfen Sie Datum und Quelle. Stammt der Text aus dem Jahr vor 2022? Dann ist eine Überarbeitung fällig.

Schritt 2: Muster abgleichen. Vergleichen Sie Ihren Text mit dem aktuellen Muster auf bmjv.de. Prüfen Sie jeden Abschnitt auf Vollständigkeit und korrekte Optionenauswahl.

Schritt 3: Sortimentsabgleich. Welche Produkttypen führen Sie? Physische Waren, digitale Inhalte, Dienstleistungen? Passen die Ausnahmen in Ihrer Belehrung zu Ihrem tatsächlichen Angebot?

Schritt 4: Rücksendekostenregelung. Haben Sie eine klare Aussage? Gilt sie auch für sperrige Artikel?

Schritt 5: Widerrufsbutton. Falls Ihr Shop-System keinen nativen Button bietet, installieren Sie jetzt das entsprechende Plugin und testen Sie den Prozess mit einer Testbestellung.

Schritt 6: E-Mail-Bestätigung. Wird die Belehrung nach Bestellung auf einem dauerhaften Datenträger zugestellt? Fügen Sie sie notfalls als PDF-Anhang in die Bestellbestätigung ein.

Schritt 7: AGB-Abgleich. Prüfen Sie, ob AGB und Belehrung konsistent sind. Kein Widerspruch bei Fristen oder Kostenregelungen.

Für Shops mit breiterem Sortiment oder Unsicherheiten zu spezifischen Produktkategorien empfehle ich außerdem eine Jahresberatung bei einem AGB-Dienstleister mit Aktualisierungsservice - das kostet weniger als eine einzige Abmahnung. Die Frage, ob Generator oder Anwalt die bessere Wahl ist, hängt letztlich vom Sortimentsumfang und dem individuellen Risikoprofil ab.

Wer seinen Onlineshop auf solide rechtliche Grundlagen stellen möchte, findet eine umfassende Übersicht aller relevanten Themen - von der Widerrufsbelehrung über das Impressum bis hin zur Datenschutzerklärung - in unserem Abschnitt E-Commerce-Beratung und Shop-Entwicklung.

Häufige Fragen

Muss ich als Onlinehändler eine Widerrufsbelehrung bereitstellen?

Ja, das ist gesetzlich verpflichtend. Nach § 312d BGB müssen Sie Verbraucher vor Vertragsschluss in klarer und verständlicher Form über ihr Widerrufsrecht belehren. Fehlt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, beginnt die 14-tägige Frist gar nicht erst zu laufen und verlängert sich auf 12 Monate und 14 Tage. Das Abmahnrisiko ist erheblich.

Ab wann läuft die 14-tägige Widerrufsfrist?

Bei Warenbestellungen beginnt die Frist mit dem Tag, an dem der Verbraucher die Ware körperlich in Besitz nimmt, also beim Erhalt der letzten Teilsendung. Bei reinen Dienstleistungsverträgen beginnt die Frist mit Vertragsschluss. Der häufigste Fehler ist die Formulierung 'ab Bestellung' statt 'ab Erhalt der Ware'.

Was ist der Widerrufsbutton und ab wann ist er Pflicht?

Der Widerrufsbutton ist eine elektronische Schaltfläche, die Kunden den Widerruf ohne Login oder Papierkram direkt im Browser ermöglicht. Er ist in § 356a BGB geregelt und ab dem 19. Juni 2026 für alle Online-Shops Pflicht, die Verbraucherverträge über eine Weboberfläche abschließen. Der Button muss dauerhaft sichtbar und eindeutig beschriftet sein, zum Beispiel mit 'Vertrag widerrufen'.

Gibt es Ausnahmen vom gesetzlichen Widerrufsrecht?

Ja, § 312g Abs. 2 BGB listet mehrere Ausnahmen auf. Dazu gehören Waren, die nach Kundenwunsch gefertigt wurden, leicht verderbliche Lebensmittel, versiegelte Hygieneartikel nach Entsiegelung sowie digitale Inhalte, bei denen der Download bereits gestartet und die Zustimmung zum vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts erteilt wurde. Wichtig: Diese Ausnahmen müssen in der Widerrufsbelehrung aktiv benannt werden.

Wer trägt die Rücksendekosten beim Widerruf?

Das hängt davon ab, was Sie in der Widerrufsbelehrung angegeben haben. Wenn Sie dort keine Regelung treffen, trägt nach § 357 Abs. 6 BGB der Händler die Rücksendekosten. Möchten Sie, dass der Kunde die Kosten übernimmt, müssen Sie dies ausdrücklich in der Belehrung angeben. Bei sperrigen Waren, die per Spedition zurückgehen, müssen Sie die Höhe der Kosten konkret benennen.

Kann ich eine kostenlose Muster-Widerrufsbelehrung verwenden?

Ja, das gesetzliche Muster aus Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB schützt Sie, wenn Sie es korrekt ausfüllen und aktuell halten. Es steht auf der Website des Bundesministeriums der Justiz (bmjv.de) zum Download bereit. Allerdings müssen Sie die Optionen korrekt auf Ihren Sortimentstyp anpassen - ein Muster, das nicht zu Ihrem Angebot passt, schützt nicht vor Abmahnungen.

Was kostet eine Abmahnung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung?

Die Streitwerte liegen je nach Gericht zwischen 2.500 und 10.000 EUR pro Verstoß. Das OLG Hamburg hat 5.000 EUR als Streitwert für fehlende Widerrufsbelehrungen angesetzt, das OLG Stuttgart 2.500 EUR je Fehler. Die Anwaltskosten des Abmahnenden kommen obendrauf. In der Praxis sind Gesamtkosten von 800 bis 2.000 EUR für eine einzige Abmahnung keine Seltenheit.

Muss die Widerrufsbelehrung auch bei B2B-Verkäufen bereitgestellt werden?

Nein. Das Widerrufsrecht gilt nur für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, also natürliche Personen, die außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit handeln. Verkaufen Sie ausschließlich an Unternehmen (B2B), besteht keine gesetzliche Pflicht zur Widerrufsbelehrung. Mischen Sie B2B und B2C, müssen Sie klar trennen, welche Teile des Shops für Verbraucher bestimmt sind.