Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) gilt seit dem 13. Dezember 2024 in allen Mitgliedstaaten direkt. Trotzdem war der praktische Vollzug bis Anfang 2026 noch lückenhaft, denn das nationale Recht zur Durchsetzung fehlte. Das änderte sich am 19. Februar 2026: Mit dem novellierten deutschen Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) trat das vollständige Sanktionssystem in Kraft, das Behörden nun gegenüber Herstellern, Importeuren und Händlern einsetzen können.

Dieser Artikel erklärt, was sich konkret geändert hat, welche Geldbußen drohen und warum die Unterscheidung zwischen B2B und B2C in diesem Kontext keine Schutzfunktion bietet. Ich bin Webentwickler und kein Anwalt, daher gilt: Bei konkreten rechtlichen Fragen zur eigenen Produktkategorie lohnt sich die Beratung durch eine auf Produktsicherheitsrecht spezialisierte Kanzlei.

Was das ProdSG vor dem 19. Februar 2026 fehlte

Die GPSR (Verordnung (EU) 2023/988) ersetzte zum 13. Dezember 2024 die alte Produktsicherheitsrichtlinie aus dem Jahr 2001. Als EU-Verordnung galt sie sofort in allen Mitgliedstaaten, ohne nationalen Umsetzungsakt. Das Problem: Sie enthält keine eigenen Bußgeldvorschriften. Artikel 44 GPSR delegiert das an die Mitgliedstaaten, die dafür wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen schaffen mussten.

Deutschland hatte diese nationalen Regelungen bis zum 19. Februar 2026 noch nicht vollständig in Kraft. Das alte ProdSG war bis zu diesem Tag noch in Teilen maßgebend, enthielt jedoch keinen vollständigen Katalog für GPSR-spezifische Ordnungswidrigkeiten. Erst mit dem Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften schloss der deutsche Gesetzgeber diese Lücke.

Seit dem 19. Februar 2026 können Marktüberwachungsbehörden GPSR-Verstöße in Deutschland direkt nach § 28 ProdSG mit Bußgeldern bis 100.000 Euro sanktionieren. Die bisherige Unschärfe bei der Vollstreckung entfällt.

Was ist neu gegenüber 2024 und 2025

Es ist hilfreich, klar zwischen drei Zeitpunkten zu unterscheiden:

  • Bis 12. Dezember 2024: Alte Produktsicherheitsrichtlinie galt, nationales ProdSG war aktuell, Bußgelder nach bisherigem Recht.
  • Ab 13. Dezember 2024: GPSR gilt EU-weit direkt, aber nationales Sanktionsrecht war noch nicht angepasst. Formelle Lücke bei der Bußgeldverfolgung in Deutschland.
  • Ab 19. Februar 2026: Novelliertes ProdSG in Kraft. Vollständiger Bußgeldkatalog nach § 28 ProdSG, Sprachpflicht für Sicherheitshinweise, erweiterte Marktüberwachungsbefugnisse.

Vergleich: Was hat sich am 19.02.2026 geändert

AspektBis 18.02.2026Ab 19.02.2026
BußgeldkatalogKein vollständiger GPSR-Katalog§ 28 ProdSG, bis 100.000 Euro
Sprache SicherheitshinweiseEmpfehlung, nicht gesetzlich erzwungenGesetzliche Pflicht auf Deutsch
Marktüberwachung Online-MarktplätzeBegrenzte direkte EingriffsbefugnisseDirektes Eingreifen möglich
Verantwortliche PersonGPSR-Pflicht, national kaum vollzogenNational durchsetzbar
B2B-Produkte ohne VerbraucherbezugUnklar in der PraxisKein Schlupfloch, Produkt entscheidet

Der neue Bußgeldkatalog nach § 28 ProdSG

§ 28 ProdSG enthält jetzt einen detaillierten Katalog an Ordnungswidrigkeiten, die sich direkt auf die Pflichten aus der GPSR beziehen. Die maximale Geldbuße liegt bei 100.000 Euro. Relevant für Händler sind vor allem folgende Tatbestände:

  • Inverkehrbringen gefährlicher Produkte, ohne die in der GPSR vorgeschriebene Risikoanalyse durchgeführt zu haben
  • Fehlen der vorgeschriebenen Kennzeichnung, insbesondere fehlender Hersteller- oder Importeursdaten auf dem Produkt oder der Verpackung
  • Unterlassen der Meldung an die zuständige Marktüberwachungsbehörde bei bekannt gewordenem Sicherheitsproblem
  • Verweigerung des Zugangs zu digitalen Schnittstellen bei behördlichen Kontrollen
  • Fehlen der Verantwortlichen Person mit EU-Kontaktadresse, wenn der Hersteller seinen Sitz außerhalb der EU hat

Das Bußgeld von bis zu 100.000 Euro ist kein theoretischer Deckel. Die IHK Köln und mehrere auf Produktsicherheitsrecht spezialisierte Kanzleien haben explizit darauf hingewiesen, dass dieser Rahmen auch für mittelständische Händler realistisch ist, sobald eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Missachtung festgestellt wird.

100.000 €maximales Bußgeld nach § 28 ProdSG
19.02.2026ProdSG-Novelle in Kraft getreten
30neue Paragrafen im novellierten ProdSG
2001Jahrgang der ersetzten alten Produktsicherheitsrichtlinie

Warum die GPSR nicht zwischen B2B und B2C unterscheidet

Ein verbreitetes Missverständnis lautet: "Wir verkaufen B2B, also gilt die GPSR für uns nicht." Das stimmt so nicht. Die GPSR knüpft an das Produkt an, nicht an den Käufer. Maßgeblich ist, ob es sich um ein Verbraucherprodukt handelt, also ein Produkt, das für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Verbrauchern genutzt werden kann.

In der Praxis bedeutet das: Ein Elektronikhändler, der Werkzeuge primär an Handwerksbetriebe verkauft, liefert trotzdem Verbraucherprodukte, wenn diese Produkte grundsätzlich auch für Privatpersonen erhältlich sind und Verbraucher sie erwerben könnten. Nur Produkte, die technisch und vertraglich ausschließlich für gewerbliche Nutzung ausgelegt und beschränkt sind, fallen eindeutig heraus. Die IT-Recht-Kanzlei hat diese Abgrenzung ausführlich dokumentiert und kommt zu dem Schluss, dass die meisten im E-Commerce gehandelten Waren als Verbraucherprodukte einzustufen sind.

Für Shops, die über WooCommerce-Plattformen sowohl B2B- als auch B2C-Kunden bedienen, gilt deshalb praktisch: Die GPSR-Pflichten gelten für alle Produktlisten, unabhängig davon, wer tatsächlich kauft.

Gebrauchte Produkte sind nicht generell ausgenommen. Die GPSR erfasst auch reparierte, wiederaufbereitete und recycelte Waren, sofern diese als Verbraucherprodukte in den Verkehr gebracht werden.

Erweiterte Marktüberwachung: Wer kontrolliert jetzt wie

Die Marktüberwachung in Deutschland obliegt den Behörden der einzelnen Bundesländer. Koordiniert werden sie durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Das novellierte ProdSG stärkt ihre Befugnisse in mehreren Punkten:

Erstens können Behörden jetzt direkt bei Online-Marktplätzen eingreifen und unsichere Produkte entfernen lassen, ohne den Umweg über den Hersteller oder Importeur nehmen zu müssen. Das betrifft Plattformen wie Amazon, Kaufland Marketplace und eBay gleichermaßen.

Zweitens sind Stichprobenkontrollen nun systematisch vorgeschrieben. Behörden müssen nicht mehr auf Beschwerden warten, sondern können nach eigenem Ermessen Produkte aus dem Handel nehmen und prüfen.

Drittens besteht eine Kooperationspflicht mit dem europäischen Schnellwarnsystem Safety Gate (früher RAPEX). Meldungen über gefährliche Produkte, die in einem EU-Mitgliedstaat registriert werden, sind für deutsche Behörden direkt handlungsleitend.

Pflichten für Händler ab 19.02.2026

  • Alle angebotenen Verbraucherprodukte auf Konformität mit der GPSR prüfen
  • Sicherheitshinweise und Bedienungsanleitungen auf Deutsch sicherstellen
  • Verantwortliche Person in der EU benennen (bei Importware aus Drittstaaten)
  • Hersteller- und Kontaktdaten auf Produkt oder Verpackung vollständig und lesbar
  • Rückverfolgbarkeits-Link im Shop einpflegen (Artikel 9 GPSR)
  • Meldeprozess für Sicherheitsprobleme intern dokumentieren
  • Lagerung und Transport so organisieren, dass die Produktkonformität gewahrt bleibt

Sprachhinweise: Welche Märkte welche Sprache fordern

Das novellierte ProdSG hat die Sprachpflicht für Sicherheitshinweise klar festgeschrieben. Für Händler, die in mehrere EU-Länder liefern, bedeutet das: Jeder Markt braucht seine eigene Sprachversion der sicherheitsrelevanten Dokumentation. Englisch als gemeinsamer Nenner ist nicht ausreichend.

Sprachpflichten für Multi-Country-Versand

ZiellandPflichtsprache SicherheitshinweiseGilt für
DeutschlandDeutsch (gesetzlich ab 19.02.2026)Alle Verbraucherprodukte
ÖsterreichDeutschAlle Verbraucherprodukte
Schweiz (kein EU-Mitglied)DE + FR + IT empfohlen, Pflicht nach CH-RechtJe nach Produktkategorie
FrankreichFranzösischAlle Verbraucherprodukte
PolenPolnischAlle Verbraucherprodukte
NiederlandeNiederländischAlle Verbraucherprodukte
SpanienSpanisch (ggf. regional ergänzend)Alle Verbraucherprodukte

Ein konkretes Beispiel aus meiner Praxis: Ein Kunde mit einem WooCommerce-Shop, der Haushaltselektronik aus chinesischer Produktion importiert und nach Deutschland und Polen verkauft, hatte die Produktseiten mit englischen Sicherheitshinweisen versehen. Nach dem 19. Februar 2026 war das nicht mehr ausreichend. Wir haben in einem kurzen Sprint alle Produktbeschreibungen um deutsche und polnische Sicherheitsinformationen ergänzt und den Importeurseintrag in den Produktmetadaten korrekt hinterlegt. Der Aufwand war überschaubar, das Risiko vorher jedoch erheblich.

Was Dropshipper und Händler mit Drittlandsware besonders beachten müssen

Wer Produkte aus China, der Türkei oder anderen Nicht-EU-Ländern importiert und in Deutschland verkauft, übernimmt in vielen Fällen automatisch die Rolle des Importeurs nach GPSR. Das bedeutet dieselben Dokumentationspflichten wie für Hersteller, ergänzt durch die explizite Pflicht zur Benennung einer Verantwortlichen Person in der EU.

Diese Verantwortliche Person muss erreichbar sein, in der EU ansässig sein und als Ansprechpartner für Marktüberwachungsbehörden fungieren. Mehr zu diesem Thema findet sich in meinem Artikel zur Verantwortlichen Person im EU-Dropshipping.

Dropshipper stehen vor einer besonderen Herausforderung: Sie verkaufen Produkte, die sie nie in Händen halten, und sind trotzdem verpflichtet, deren Konformität nachzuweisen. Der Vertrag mit dem Lieferanten muss deshalb explizit regeln, wer die Konformitätsdokumentation bereitstellt und wer im Zweifelsfall haftet.

Vorteile

  • Klare rechtliche Grundlage schafft Planungssicherheit für konforme Händler
  • Einheitliche EU-Standards erleichtern grenzüberschreitenden Handel langfristig
  • Safety Gate ermöglicht schnelle Information bei gefährlichen Produkten
  • Stärkere Marktüberwachung reduziert unlauteren Wettbewerb durch nicht-konforme Billiganbieter

Nachteile

  • Bürokratischer Aufwand für kleine Händler mit breitem Produktsortiment erheblich
  • Sprachpflicht erfordert Übersetzungen für jeden Zielmarkt
  • Dropshipper haften für Konformität von Produkten, die sie nie gesehen haben
  • Unklare Abgrenzung B2B / Verbraucherprodukt sorgt noch für Unsicherheit in der Praxis

Was das für bestehende WooCommerce-Shops bedeutet

Die meisten WooCommerce-Shops haben die GPSR-Grundpflichten seit Dezember 2024 irgendwie umgesetzt, oft jedoch unvollständig. Mit dem 19. Februar 2026 hat sich die Risikolage verändert: Bisher war ein Abmahnrisiko durch Mitbewerber relevant. Jetzt kommt das direkte Bußgeldrisiko durch Behörden hinzu.

Konkret sollten Shop-Betreiber jetzt folgende Punkte prüfen:

Erste Priorität sind die Produktseiten selbst. Jede Produktseite muss vollständige Sicherheitsinformationen auf Deutsch enthalten. Das gilt für Warnhinweise, Altersbeschränkungen, Verwendungsbeschränkungen und Entsorgungshinweise.

Zweite Priorität ist die Angabe der Verantwortlichen Person. Diese gehört an eine gut auffindbare Stelle, entweder in das Impressum oder auf eine eigene Compliance-Seite, mit Name, Adresse und E-Mail-Adresse einer in der EU ansässigen Person oder Firma.

Dritte Priorität ist der interne Prozess: Wer informiert wen, wenn ein Sicherheitsproblem bekannt wird? Wer ist zuständig für die Meldung an die Behörde? Diese Fragen sollten dokumentiert sein, auch bei kleinen Teams.

Die Kombination aus GPSR-Pflichten und anderen laufenden gesetzlichen Neuregelungen macht 2026 zu einem Jahr mit erheblichem Compliance-Aufwand. Eine Übersicht über alle relevanten Fristen gibt mein Artikel zu den Rechtspflichten für Websites und Shops 2026.

Wer bereits wegen eines anderen Verstoßes abgemahnt wurde oder sich unsicher ist, ob der eigene Shop vollständig regelkonform ist, findet in meinem Artikel zu den häufigsten Abmahngründen 2026 eine strukturierte Checkliste.

Fazit: Vollzug ist jetzt real

Die GPSR war seit Dezember 2024 theoretisch bindend. Seit dem 19. Februar 2026 ist der Vollzug in Deutschland real. Das novellierte ProdSG hat die Sanktionslücke geschlossen, die Sprachpflicht gesetzlich verankert und den Marktüberwachungsbehörden wirksame Instrumente gegeben.

Für Händler, die bisher abgewartet haben, ist jetzt der richtige Zeitpunkt für eine konkrete Bestandsaufnahme: Welche Produkte sind betroffen? Welche Dokumentation fehlt? Wer ist als Verantwortliche Person benannt? Diese drei Fragen, ehrlich beantwortet, zeigen den tatsächlichen Handlungsbedarf.

Als jemand, der seit über 13 Jahren WooCommerce-Shops betreut, vorwiegend für KMU in Deutschland und Polen, beobachte ich, dass der größte Fehler nicht Unwissenheit ist, sondern das Aufschieben. Die technische Umsetzung im Shop ist meist in wenigen Stunden erledigt. Was länger dauert, ist die Beschaffung der richtigen Unterlagen vom Lieferanten. Damit sollte man jetzt anfangen, nicht erst nach der ersten Behördenanfrage.

Häufige Fragen

Gilt die GPSR auch für rein gewerbliche B2B-Geschäfte?

Ja. Die GPSR knüpft nicht an den Käufer, sondern an das Produkt an. Wer sogenannte Verbraucherprodukte verkauft, muss die GPSR einhalten, auch wenn der Käufer ein Unternehmen ist. Nur Produkte, die ausschließlich für gewerbliche Zwecke hergestellt wurden und klar als solche gekennzeichnet sind, fallen heraus.

Was ändert sich am 19. Februar 2026 gegenüber dem Stand von 2024?

Die EU-GPSR gilt seit dem 13. Dezember 2024 direkt. Das novellierte ProdSG, das am 19. Februar 2026 in Kraft trat, ergänzt die nationalen Bußgeldvorschriften (§ 28 ProdSG), die Sprachpflicht für Sicherheitshinweise auf Deutsch sowie erweiterte Befugnisse der deutschen Marktüberwachungsbehörden.

Welche Bußgelder drohen bei GPSR-Verstößen konkret?

§ 28 ProdSG sieht Bußgelder bis zu 100.000 Euro vor. Dieser Rahmen gilt unter anderem für das Inverkehrbringen gefährlicher Produkte, fehlende Risikoanalysen, nicht vorhandene Kennzeichnungen sowie fehlende Benennung einer Verantwortlichen Person in der EU.

Müssen Sicherheitshinweise wirklich auf Deutsch sein?

Ja, das ist jetzt gesetzlich verankert. Hersteller, Importeure und Händler müssen sicherstellen, dass alle sicherheitsrelevanten Informationen, Warnhinweise und Bedienungsanleitungen in der jeweiligen Landessprache des Marktes vorliegen. Für Deutschland bedeutet das: ausschließlich Deutsch, nicht mehr Englisch als Standardsprache.

Wer kontrolliert die Einhaltung der GPSR in Deutschland?

Die Marktüberwachungsbehörden der einzelnen Bundesländer sind zuständig. Sie können seit dem 19. Februar 2026 direkter sanktionieren, Stichproben durchführen und auch bei Online-Marktplätzen direkt eingreifen, wenn unsichere Produkte gelistet werden.

Was muss ein Händler im WooCommerce-Shop konkret anpassen?

Vor allem drei Punkte: Erstens alle Produktseiten auf vollständige Sicherheitsinformationen auf Deutsch prüfen. Zweitens sicherstellen, dass eine Verantwortliche Person mit EU-Kontaktdaten im Shop angegeben ist. Drittens den Rückverfolgbarkeits-Link zum Hersteller in den Produktdaten einpflegen. Bei Importen aus Drittstaaten übernimmt der Händler in der Regel die Rolle des Importeurs mit allen Pflichten.