BFSG-Strafen und Abmahnungen: Was bei nicht barrierefreier Webseite droht
Das BFSG gilt seit 28.06.2025: Verstöße können Bußgelder bis 100.000 EUR und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auslösen. Wer eine BFSG-Abmahnung erhält, sollte nicht vorschnell unterschreiben. Dieser Artikel erklärt den Bußgeldrahmen und das Abmahnrisiko konkret.
Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Was bis dahin eine freiwillige Best Practice war, ist für viele Betreiber von Webseiten und Online-Shops nun rechtlich verbindlich. Wer sich nicht daran hält, riskiert Bußgelder, Abmahnungen und im schlimmsten Fall ein behördlich angeordnetes Vertriebsverbot.
Ich bin Webentwickler, kein Anwalt, deshalb ersetzt dieser Artikel keine Rechtsberatung. Was ich Ihnen aber geben kann, ist ein konkretes Bild davon, welche Sanktionen das Gesetz vorsieht, wie die Durchsetzung in der Praxis läuft und was Sie tun sollten, wenn eine Abmahnung ins Haus kommt.
Was das BFSG von Webseiten verlangt
Das BFSG setzt die europäische Richtlinie EU 2019/882 um und gilt für Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher (B2C) anbieten. Konkret betrifft das Online-Shops, Buchungsportale, Bankdienste, Streaming-Plattformen und vergleichbare Angebote. Die technische Messlatte ist WCAG 2.1 Level AA: ausreichende Farbkontraste, Bedienbarkeit per Tastatur, Alternativtexte für Bilder, skalierbare Schriften.
Wer eine barrierefreie Webseite braucht und wissen möchte, was das in der Praxis bedeutet, findet dort einen Überblick über die konkreten Anforderungen. Hier geht es mir um die rechtlichen Konsequenzen, wenn diese Anforderungen nicht erfüllt werden.
Der Bußgeldrahmen nach § 37 BFSG
Das Gesetz kennt keine pauschale Strafe. § 37 BFSG unterscheidet nach Schwere des Verstoßes:
Bis 10.000 EUR drohen bei Ordnungswidrigkeiten im unteren Bereich, etwa wenn eine Barrierefreiheitserklärung fehlt, Dokumentationspflichten verletzt werden oder die technischen Konformitätsnachweise mangelhaft sind.
Bis 100.000 EUR sind bei schwerwiegenderen Verstößen möglich, insbesondere wenn ein Online-Shop im B2C-Bereich aktiv ist und die Barrierefreiheitsanforderungen systematisch ignoriert werden. § 37 Abs. 1 Nr. 8 BFSG erfasst genau diesen Fall: das Anbieten einer Dienstleistung im elektronischen Handel ohne die gesetzlich vorgeschriebene Barrierefreiheit.
Bei der Bemessung berücksichtigt die Behörde Art, Schwere, Dauer und Wiederholungsgefahr des Verstoßes. Ein Fehler, der seit Monaten dokumentiert ist und nicht behoben wurde, wird teurer als einer, bei dem sofort Reaktion erfolgt.
Fehlende Barrierefreiheitserklärung ist kein Kavaliersdelikt. Sie ist eine eigenständige Pflichtverletzung nach § 37 BFSG und kann separat mit bis zu 10.000 EUR geahndet werden, auch wenn der Rest der Seite technisch sauber ist.
Wer kontrolliert: die MLBF AöR in Magdeburg
Die Marktüberwachung liegt bei einer zentralen Stelle: der Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF AöR) mit Sitz in Magdeburg. Diese Behörde ist für alle Bundesländer zuständig.
Wie läuft das in der Praxis? Jeder Verbraucher, jede Behindertenorganisation und jedes Unternehmen kann dort formlos einen Hinweis auf einen Verstoß einreichen. Die MLBF AöR prüft den Hinweis, leitet bei begründetem Verdacht ein Verfahren ein und kann dann Maßnahmen anordnen: Nachbesserungsverpflichtungen, Vertriebsverbote oder Bußgeldbescheide.
Bei einem Kundenprojekt aus Hamburg, einem mittelgroßen Online-Shop für Heimtextilien, hat die erste externe Prüfung mit dem axe-Tool über 40 WCAG-Verstöße aufgedeckt, darunter fehlende Alt-Texte auf Produktbildern, unzureichende Farbkontraste im Checkout und nicht beschriftete Formularfelder. Das sind genau die Fehler, die in einer Beschwerde an die MLBF AöR als Beleg ausreichen.
BFSG-Sanktionstypen im Überblick
| Verstoßtyp | Bußgeldrahmen | Zuständigkeit |
|---|---|---|
| Fehlende Barrierefreiheitserklärung | bis 10.000 EUR | MLBF AöR |
| Einzelne WCAG-Fehler (Kontrast, Alt-Text) | bis 10.000 EUR | MLBF AöR |
| Systematische Nicht-Konformität im Online-Shop | bis 100.000 EUR | MLBF AöR |
| Wiederholter Verstoß nach Mahnung | bis 100.000 EUR | MLBF AöR |
| Wettbewerbsrechtliche Abmahnung (UWG) | 3.500 - 20.000 EUR gesamt | Zivilgerichte |
Das Abmahnrisiko: UWG als zweiter Angriffsweg
Neben dem behördlichen Bußgeld gibt es einen zweiten Sanktionsweg, der in der Praxis oft schneller wirkt: die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach dem UWG.
Das Argument der Abmahner lautet: Wer seine Webseite nicht barrierefrei gestaltet und damit gegen das BFSG verstößt, verschafft sich einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern, die in Barrierefreiheit investiert haben. Diesen Verstoß können Wettbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände und Verbraucherverbände nach § 8 UWG abmahnen.
Die ersten BFSG-Abmahnungen tauchten bereits im August 2025 auf, kaum sechs Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes. Die bekanntesten stammen von der CLAIM Rechtsanwalts GmbH, die im Auftrag eines Unternehmers namens Christopher Liermann serienweise Abmahnungen versendete. Die angeblichen Belege: Screenshots der betroffenen Webseite.
Viele der aktuell kursierenden BFSG-Abmahnungen weisen formale Mängel auf. Anwälte berichten, dass die Verstöße nicht präzise benannt werden und die Gegenstandswerte teils stark überhöht angesetzt sind. Eine anwaltliche Erstprüfung kostet weniger als eine vorschnell unterschriebene Unterlassungserklärung.
Erste Abmahnwelle: Was bisher bekannt ist
Die Abmahnlage entwickelt sich schnell. Stand Anfang 2026 berichten Anwälte deutschlandweit von einem stetigen Strom an Abmahnungen gegen Online-Shops mit erkennbaren Barrierefreiheitsmängeln. Die Forderungen bewegen sich typischerweise zwischen 1.500 und 5.000 EUR Anwaltskosten plus Unterlassungserklärung.
Wichtig zu wissen: Viele dieser Abmahnungen sind juristisch angreifbar. Gerichte haben in ähnlichen Konstellationen, etwa bei frühen Datenschutz-Abmahnungen nach DSGVO-Inkrafttreten, die Aktivlegitimation der Abmahner kritisch geprüft. Ob ein Mitbewerber wirklich ein erhebliches Wettbewerbsverhältnis nachweisen kann, ist oft unklar.
Dennoch gilt: Fristen auf einer Abmahnung ignorieren Sie nicht. Wer eine Abmahnung erhält und keine Reaktion zeigt, riskiert eine einstweilige Verfügung.
Vorteile
- Behördliche Kontrolle durch MLBF AöR schafft Rechtssicherheit für konforme Betreiber
- Kleine Unternehmen unter 10 Mitarbeiter und 2 Mio. EUR Umsatz meist ausgenommen
- BFSG-Investition verbessert gleichzeitig SEO und Nutzererfahrung
- Barrierefreie Seiten erreichen ca. 15 Prozent mehr potenzielle Kunden (Menschen mit Beeinträchtigungen)
Nachteile
- Erste Abmahnwellen laufen bereits, auch gegen Betreiber die technisch nachbessern wollten
- Bußgeldrahmen bis 100.000 EUR ist real, nicht nur theoretisch
- Nachrüstung bestehender Seiten ist aufwendig und kostet Zeit und Geld
- Keine Schonfrist für Online-Shops im aktiven B2C-Betrieb
Ausnahmen: Wer ist nicht betroffen?
Das BFSG kennt eine klare Ausnahme für Kleinstunternehmen. Wer weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt und einen Jahresumsatz von unter 2 Millionen EUR hat, ist von den Dienstleistungspflichten des BFSG ausgenommen. Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Das bedeutet aber nicht, dass Barrierefreiheit irrelevant ist. Erstens können auch Kleinstunternehmen von Mitbewerbern abgemahnt werden, wenn das UWG-Verhältnis passt. Zweitens ist eine barrierefreie Webseite schlicht gute Praxis für jeden, der online Kunden gewinnen will.
Checkliste: Was bei einer BFSG-Abmahnung zu tun ist
- Frist auf der Abmahnung sofort notieren (meist 7 bis 14 Tage)
- Keine Unterlassungserklärung unterschreiben ohne anwaltliche Prüfung
- Abmahnung auf formale Mängel prüfen lassen (fehlende Konkretisierung, überhöhter Gegenstandswert)
- Parallel WCAG-Audit der eigenen Webseite beauftragen oder selbst durchführen (axe, WAVE, Lighthouse)
- Barrierefreiheitserklärung auf der Webseite veröffentlichen, falls noch nicht vorhanden
- Dokumentieren, welche Maßnahmen wann eingeleitet wurden
Praktisch: Was jetzt zu tun ist
Ich erlebe in meiner Arbeit immer wieder, dass Webseitenbetreiber das BFSG als abstraktes Compliance-Thema behandeln, bis die erste Abmahnung kommt. Das ist zu spät.
Der erste Schritt kostet nichts: eine automatisierte Prüfung mit einem Tool wie axe DevTools, WAVE oder dem integrierten Lighthouse-Audit in Chrome. Diese Tools decken einen großen Teil der WCAG-Fehler auf, die in Abmahnungen als Beleg verwendet werden.
Der zweite Schritt ist die Barrierefreiheitserklärung. Sie muss auf der Webseite erreichbar sein, den Stand der Konformität dokumentieren und eine Kontaktmöglichkeit für Betroffene enthalten. Wer diese Erklärung noch nicht hat, hat schon einen Verstoß, der per Bußgeld geahndet werden kann.
Für Webseiten-Neuprojekte, die ich für Kunden in Deutschland umsetze, ist WCAG 2.1 AA seit 2025 fester Bestandteil des Leistungsumfangs. Nachrüsten bei bestehenden Seiten ist möglich, aber aufwendiger, weil oft strukturelle Entscheidungen beim Theme oder beim HTML-Aufbau korrigiert werden müssen.
Realistisches Risikobild
Kein Gesetz wird sofort lückenlos durchgesetzt. Die MLBF AöR baut ihre Kapazitäten auf, und Behörden tendieren dazu, bei frühen Verstößen zunächst mit Mahnungen und Nachbesserungsfristen zu arbeiten, bevor hohe Bußgelder verhängt werden. Das ändert aber nichts daran, dass der rechtliche Rahmen steht und genutzt wird.
Das realistischere Risiko 2025 und 2026 sind private Abmahnungen nach UWG, nicht der direkte Bußgeldbescheid. Online-Shops mit offensichtlichen Barrierefreiheitsmängeln, fehlenden Alt-Texten, nicht beschrifteten Buttons, nicht überwindlichem Farbkontrast, sind exponiert. Und weil Abmahnungen Geld kosten, auch wenn sie am Ende abgewehrt werden, lohnt sich die Investition in Barrierefreiheit deutlich früher als nach der ersten Abmahnung.
Nein, nicht vollständig. Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz unter 2 Millionen EUR sind von den meisten Pflichten des BFSG ausgenommen. Wer jedoch Online-Handel betreibt oder digitale Dienstleistungen an Verbraucher verkauft, sollte im Zweifelsfall prüfen lassen, ob die Ausnahme greift, da die Grenzen im Detail komplex sind. § 37 BFSG unterscheidet zwei Stufen: Standardverstöße, etwa eine fehlende Barrierefreiheitserklärung oder einzelne WCAG-Fehler, werden mit bis zu 10.000 EUR geahndet. Schwere, systematische oder vorsätzliche Verstöße, zum Beispiel das komplette Ignorieren der Anforderungen für einen Online-Shop, können bis zu 100.000 EUR kosten. Die tatsächliche Höhe hängt von Art, Schwere, Dauer und Wiederholungsgefahr ab. Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF AöR) mit Sitz in Magdeburg ist die zentrale Anlaufstelle. Sie nimmt Hinweise entgegen, leitet Prüfverfahren ein und verhängt Bußgelder. Jeder Verbraucher und jede Behindertenorganisation kann dort Verstöße melden. Ein Bußgeldbescheid kommt von einer Behörde (MLBF AöR) und ist Verwaltungsrecht. Eine Abmahnung kommt von einem Wettbewerber oder Verband über das Wettbewerbsrecht (UWG) und ist Zivilrecht. Beide können parallel auftreten. Die aktuellen Abmahnwellen laufen überwiegend über UWG, nicht über den behördlichen Weg. Ja, Fristen ignorieren Sie nicht. Abmahnungen enthalten meist eine kurze Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, typisch sind 7 bis 14 Tage. Lassen Sie die Abmahnung anwaltlich prüfen, bevor Sie irgendetwas unterschreiben. Viele der aktuell kursierenden Abmahnungen weisen formale Mängel auf und sind angreifbar, daher sollten Sie nicht reflexartig zahlen oder unterschreiben. Seit dem 28. Juni 2025 gilt die Pflicht ohne Übergangszeit für neue Angebote. Bestehende Dienstleistungsverträge (laufende Software as a Service, bestehende Apps) hatten eine Übergangsfrist bis Ende 2030. Für Webseiten, die im E-Commerce aktiv sind, gilt die Pflicht aber ab Inkrafttreten. Je länger ein nachgewiesener Verstoß andauert, desto höher fällt die Bußgeldbemessung aus.Häufige Fragen
Gilt das BFSG auch für kleine Unternehmen und Selbstständige?
Wie hoch ist das Bußgeld bei einem BFSG-Verstoß konkret?
Wer kontrolliert die Einhaltung des BFSG?
Was ist der Unterschied zwischen einer BFSG-Abmahnung und einem Bußgeldbescheid?
Muss ich auf eine BFSG-Abmahnung reagieren?
Wie schnell muss eine Webseite nach dem BFSG barrierefrei sein?
Brauchst du Hilfe bei deinem Projekt?
Ich baue WordPress-Webseiten und Shoper-Shops ab 600 €. Shoper Partner, 120+ Projekte.
- Antwort innerhalb von 24h
- Zertifizierter Shoper Partner
- 120+ abgeschlossene Projekte
- DSGVO-konform, volle Datensicherheit