BFSG Kleinunternehmer-Ausnahme: Gilt die Barrierefreiheitspflicht auch für Sie?
Das BFSG befreit Kleinstunternehmen unter 10 Mitarbeitern und unter 2 Millionen Euro Umsatz von der Barrierefreiheitspflicht für Dienstleistungen. Onlineshops sind aber oft trotzdem betroffen, weil sie Produkte verkaufen.
Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Wer einen Onlineshop betreibt oder eine Dienstleistungs-Website für Privatpersonen anbietet, fragt sich zu Recht: Bin ich betroffen? Oder greift die Ausnahme für kleine Unternehmen?
Die kurze Antwort lautet: Es kommt darauf an. Das Gesetz enthält tatsächlich eine Befreiung für sehr kleine Betriebe. Aber gerade bei Onlineshops gibt es eine Falle, die viele übersehen. Ich erkläre Ihnen, was die Ausnahme leistet, wo sie endet, und was ich in der Praxis bei Kundenprojekten immer wieder sehe.
Was das BFSG von Ihnen verlangt
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die EU-Richtlinie zum European Accessibility Act (EAA) in deutsches Recht um. Es verpflichtet Unternehmen dazu, bestimmte Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen genutzt werden können. Für den digitalen Bereich bedeutet das konkret: Websites, Onlineshops und Apps müssen den Anforderungen der WCAG 2.1 Level AA entsprechen.
Betroffen sind alle B2C-Angebote, also alles, was sich direkt an Verbraucher richtet. Reine B2B-Angebote und private Nutzung fallen nicht unter das Gesetz. Den Text von § 3 BFSG finden Sie auf gesetze-im-internet.de.
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme im Wortlaut
§ 3 Absatz 3 BFSG stellt klar: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind von den Anforderungen des Gesetzes ausgenommen. Diese Ausnahme gilt aber nur, wenn beide der folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
- weniger als 10 Beschäftigte
- Jahresumsatz (oder Jahresbilanzsumme) von höchstens 2 Millionen Euro
Maßgeblich sind dabei die Zahlen des Vorjahres. Für eine Prüfung im Jahr 2026 schauen Sie also auf die Zahlen aus 2025. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit beantwortet häufige Fragen dazu ausführlich.
Das klingt zunächst unkompliziert. Tatsächlich scheitert die Befreiung für viele Betriebe an einem Detail.
Der entscheidende Unterschied: Produkte versus Dienstleistungen
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen betrifft ausdrücklich nur Dienstleistungen. Wer Produkte in den Verkehr bringt, also physische Waren oder bestimmte digitale Produkte verkauft, kann sich nicht auf die Befreiung berufen.
Daraus folgt ein Problem für viele Onlineshops: Ein Shop, der Kleidung, Möbel, Elektronik oder andere Waren an Endkunden verkauft, verkauft Produkte. Der Laden auf WooCommerce oder Shopware fällt damit unter das BFSG, selbst wenn das Unternehmen nur 3 Mitarbeiter hat und 800.000 Euro Jahresumsatz.
Kleinstunternehmen, die hingegen reine Dienstleistungen anbieten, zum Beispiel Beratung, Coaching, Nachhilfe oder Reinigungsservices über ihre Website buchen lassen, können von der Ausnahme profitieren. Die IHK München hat dazu eine gute Übersicht veröffentlicht.
BFSG-Pflicht: Dienstleister vs. Onlineshop im Vergleich
| Kriterium | Dienstleistungs-Website | Onlineshop (Produktverkauf) |
|---|---|---|
| Mitarbeiter unter 10, Umsatz unter 2 Mio. EUR | Ausnahme möglich (§ 3 Abs. 3) | KEINE Ausnahme |
| Mitarbeiter unter 10, Umsatz über 2 Mio. EUR | Kein Kleinstunternehmen, BFSG gilt | BFSG gilt |
| Mitarbeiter über 10 (beliebiger Umsatz) | BFSG gilt | BFSG gilt |
| Reine B2B-Angebote | Nicht betroffen | Nicht betroffen |
| B2C-Angebote nach 28.06.2025 | Kleinst-Ausnahme prüfen | Immer betroffen |
Wie ich das bei Kundenprojekten einschätze
Bei einem Kundenprojekt aus Hamburg, einem Familienbetrieb mit 5 Mitarbeitern und einem kleinen WooCommerce-Shop für Haushaltswaren, kam genau diese Frage auf. Der Inhaber ging davon aus, dass er als Kleinstunternehmer klar befreit sei. Nach kurzer Analyse war das Gegenteil der Fall: Der Shop verkauft physische Produkte, damit greift die Ausnahme nicht.
Wir haben die Barrierefreiheitsanpassungen dann in das ohnehin anstehende Theme-Update integriert. Das war deutlich günstiger, als die Website später nachzurüsten. Farbkontraste, Alt-Texte, Tastatur-Navigation und einige ARIA-Label, das war in diesem Fall in drei Wochen erledigt.
Ein anderes Beispiel: Ein Hamburger Unternehmensberater mit 2 Mitarbeitern und einer reinen Informations- und Kontaktformular-Website. Er bucht keine Produkte über die Seite, nur Erstgespräche. Hier greift die Kleinstunternehmen-Ausnahme tatsächlich, solange Umsatz und Mitarbeiterzahl unter den Grenzen bleiben.
Die Mischform ist besonders tückisch: Wer auf seiner Website sowohl Produkte verkauft als auch Dienstleistungen anbietet, ist für den Produktteil uneingeschränkt vom BFSG betroffen. Die Ausnahme kann dann nicht für die gesamte Website gelten.
Was WCAG 2.1 Level AA in der Praxis bedeutet
Der technische Standard, auf den das BFSG verweist, ist WCAG 2.1 Level AA. Das klingt technisch, lässt sich aber in verständliche Anforderungen übersetzen:
WCAG 2.1 AA: Die wichtigsten Anforderungen für Ihre Website
- Ausreichende Farbkontraste (mindestens 4,5:1 für normalen Text)
- Alle Funktionen per Tastatur bedienbar
- Bilder mit beschreibenden Alt-Texten versehen
- Videos mit Untertiteln oder Transkripten
- Formulare klar beschriftet und mit sinnvollen Fehlermeldungen
- Schriftgröße auf mindestens 200% vergrößerbar ohne Layoutbruch
- Keine automatisch ablaufenden Videos oder Töne ohne Stopp-Option
- Navigation konsistent und mit Sprunglinks ausgestattet
- Lesbare URL-Struktur und aussagekräftige Link-Texte
Viele dieser Punkte sind mit einem aktuellen, sauber entwickelten WordPress-Theme bereits zu einem guten Teil erfüllt. Blocksy und andere moderne Themes bieten solide Grundlagen. Die größten Nacharbeitspunkte sind in der Praxis fehlende Alt-Texte bei Produktbildern und zu geringe Kontraste bei Designentscheidungen, die rein visuell getroffen wurden.
Für Onlineshops gibt es außerdem spezifische Anforderungen: Der gesamte Bestellprozess muss barrierefrei sein, von der Produktseite bis zur Bestellbestätigung. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit hat dazu eine eigene Seite für E-Commerce.
Was tun, wenn Sie betroffen sind?
Wenn Ihr Unternehmen unter das BFSG fällt, sind folgende Schritte sinnvoll:
Erste Schritte zur BFSG-Konformität
- Klären Sie zuerst, ob Sie Produkte oder Dienstleistungen anbieten, und prüfen Sie Mitarbeiterzahl und Umsatz
- Führen Sie einen Basis-Audit mit einem kostenlosen Tool wie WAVE oder axe durch
- Lassen Sie einen professionellen Audit erstellen, der auch manuelle Prüfungen umfasst
- Erstellen Sie eine Barrierefreiheitserklärung für Ihre Website
- Richten Sie einen Feedback-Mechanismus ein, über den Nutzer Probleme melden können
- Planen Sie technische Umsetzung idealerweise beim nächsten Relaunch mit ein
Bei bestehenden Websites gibt es eine Übergangsregelung bis zum 28. Juni 2030 für Produkte und Dienstleistungen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes angeboten wurden, sofern keine grundlegende Änderung stattfindet. Diese Frist gibt etwas Luft, sollte aber nicht als Einladung zum Abwarten verstanden werden.
Was passiert, wenn Sie nichts tun?
Die Marktüberwachungsbehörden haben nach dem Inkrafttreten im Juni 2025 zunächst auf Beratung und Fristsetzung gesetzt. Bußgelder bis zu 100.000 Euro sind zwar möglich, wurden 2025 aber noch selten verhängt. Das größere unmittelbare Risiko sind Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände, die seit der Einführung des Gesetzes zunehmend aktiv werden.
Vorteile
- Breiteres Publikum: etwa 10 Millionen Menschen mit Behinderungen in Deutschland als potenzielle Kunden
- Bessere Suchmaschinen-Optimierung durch saubere Semantik und Alt-Texte
- Höhere Nutzerfreundlichkeit für alle Besucher, nicht nur für Menschen mit Behinderungen
- Rechtliche Absicherung gegen Abmahnungen und Bußgelder
Nachteile
- Einmalige Investition für Audit und technische Umsetzung
- Laufende Pflege, um neue Inhalte ebenfalls barrierefrei zu halten
- Bei sehr alten Themes oder schlecht gebautem Code kann der Aufwand erheblich sein
Mein Fazit als WordPress-Entwickler
Ich bin Webentwickler, kein Anwalt, und dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen zu Ihrer Situation empfehle ich die Beratungsangebote Ihrer IHK oder einen auf IT-Recht spezialisierten Anwalt.
Aus technischer Sicht ist die wichtigste Erkenntnis: Die BFSG Kleinunternehmer-Ausnahme schützt deutlich weniger Betriebe als viele annehmen. Wer Waren verkauft, ist betroffen, Punkt. Und selbst wenn Sie heute unter den Schwellenwerten liegen: Wächst Ihr Unternehmen, entfällt die Ausnahme automatisch.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Website oder Ihr Onlineshop die Anforderungen erfüllt, schauen Sie sich gerne meine Leistungen an. Ich mache BFSG-Audits und Barrierefreiheits-Umsetzungen für kleine und mittlere Unternehmen in Hamburg und Deutschland. Den ersten Überblick besprechen wir unkompliziert per Kurzgespräch über die Kontaktseite.
Starten Sie mit einem kostenlosen Browser-Plugin wie axe DevTools oder WAVE. Die zeigen Ihnen binnen Minuten die offensichtlichsten Fehler auf Ihrer Website, ohne dass Sie einen Cent ausgeben müssen. Damit bekommen Sie ein gutes Gefühl, wie weit Ihre Website von der Konformität entfernt ist.
Nach § 3 Absatz 3 BFSG sind Kleinstunternehmen von der Pflicht zur barrierefreien Gestaltung ihrer Dienstleistungen ausgenommen. Kleinstunternehmen sind dabei Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz (oder einer Bilanzsumme) von höchstens 2 Millionen Euro. Beide Schwellenwerte müssen gleichzeitig unterschritten werden. Nicht automatisch. Die Kleinstunternehmen-Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Ein Onlineshop, der physische Waren verkauft, bringt Produkte in den Verkehr und fällt damit trotz niedriger Mitarbeiterzahl und geringem Umsatz unter die BFSG-Anforderungen. Nur reine Dienstleistungsanbieter können sich auf die Ausnahme berufen. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten. Eine offizielle Übergangsfrist für bestehende Angebote, die bereits vor dem 28. Juni 2025 im Markt waren, gibt es bis zum 28. Juni 2030 - allerdings nur unter bestimmten Bedingungen, zum Beispiel wenn eine grundlegende Änderung des Produkts oder der Dienstleistung unverhältnismäßig aufwendig wäre. Bei Verstößen können Marktüberwachungsbehörden Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängen. Dazu kommt das Abmahnrisiko durch Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände, das schon bei kleineren Shops erheblichen Schaden anrichten kann. Die Behörden haben 2025 zunächst mit Beratung und Fristen reagiert, der Kurs wird aber in 2026 und 2027 erkennbar schärfer. Ein erster Anhaltspunkt sind kostenlose Tools wie der WAVE Web Accessibility Evaluator oder der axe-Browser-Plugin. Diese finden automatisch erkennbare Fehler, decken aber nur etwa 30-40% der WCAG-Kriterien ab. Für eine rechtssichere Aussage braucht es zusätzlich eine manuelle Prüfung, am besten durch einen spezialisierten Dienstleister. Ich mache diese Audits für Kunden aus Hamburg und Umgebung regelmäßig als Teil eines Website-Projekts. Für die 10-Mitarbeiter-Grenze zählen regulär beschäftigte Arbeitnehmer, also sozialversicherungspflichtige Vollzeit- und Teilzeitstellen. Inhaber und Geschäftsführer werden mitgezählt. Externe Freelancer, die nur projektbezogen tätig sind, zählen in der Regel nicht dazu - das hängt aber vom konkreten Einzelfall ab, und hier bin ich Webentwickler, kein Anwalt.Häufige Fragen
Was genau ist die BFSG Kleinunternehmer-Ausnahme?
Gilt die Ausnahme auch für meinen Onlineshop?
Ab wann gilt das BFSG und gibt es Übergangsfristen?
Was passiert, wenn ich die BFSG-Anforderungen nicht erfülle?
Wie prüfe ich, ob meine Website WCAG 2.1 AA erfüllt?
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