Barrierefreiheitserklärung prüfen: Die häufigsten Fehler nach BFSG 2026
Eine Barrierefreiheitserklärung nach BFSG 2026 ist mehr als ein Textbaustein: Wer eine Vorlage ungefiltert übernimmt, riskiert Abmahnungen. Dieser Artikel zeigt die zwölf häufigsten Fehler und wie Sie Ihre Erklärung Punkt für Punkt korrekt prüfen.
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für nahezu alle Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen an Endverbraucher in Deutschland anbieten. Die Barrierefreiheitserklärung ist dabei eine der sichtbarsten Pflichten: Sie muss öffentlich auf der Website stehen, auffindbar sein und konkrete Inhalte enthalten. Klingt simpel, ist in der Praxis aber fehleranfälliger als gedacht.
In den ersten Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zeigte sich ein deutliches Muster: Abgemahnt wird nicht nur wegen fehlender Alternativtexte oder schlechter Kontraste, sondern besonders häufig wegen einer mangelhaften oder gar fehlenden Barrierefreiheitserklärung. Ich schaue mir hier genau an, wie man eine bestehende Erklärung richtig prüft - nicht, wie man sie erstellt.
Warum eine reine Vorlage nicht ausreicht
Das Netz ist voll von Textbausteinen für die Barrierefreiheitserklärung. Viele davon stammen aus dem Kontext öffentlicher Stellen, die schon seit 2018 nach der EU-Richtlinie 2016/2102 zur Erklärung verpflichtet waren. Das Problem: Diese Vorlagen sind generisch gehalten und enthalten Platzhalter, die in der Praxis leer bleiben oder mit falschen Standardaussagen befüllt werden.
Eine Barrierefreiheitserklärung, die behauptet, die Website sei "vollständig konform" mit WCAG 2.1 AA, ohne dass ein Prüfbericht dahintersteht, ist nicht nur unglaubwürdig - sie ist abmahnfähig. Wer "teilweise konform" schreibt, aber keine einzige konkrete Barriere benennt, liefert dasselbe Risiko in anderer Verpackung. Marktüberwachungsbehörden und spezialisierte Kanzleien haben im ersten Quartal 2026 gezielt nach solchen Schwachstellen gesucht.
Eine Vorlage 1:1 zu übernehmen ist kein Schutz vor Abmahnungen. Ohne Website-spezifische Angaben zum Konformitätsstand und zu konkreten Barrieren gilt die Erklärung als nicht erfüllt.
Die zwölf Punkte der Prüf-Checkliste
Barrierefreiheitserklärung prüfen: 12 Pflichtpunkte
- Geltungsbereich: Ist klar angegeben, für welche URL / welchen Dienst die Erklärung gilt?
- Anwendbarer Standard: Steht WCAG 2.1 Stufe AA (oder höher) als Referenznorm?
- Konformitätsstand: Ist einer der drei zulässigen Status angegeben: vollständig, teilweise oder nicht konform?
- Belege für den Status: Ist ein Prüfdatum oder ein Verweis auf ein Audit-Ergebnis vorhanden?
- Bekannte Barrieren: Sind mindestens drei konkrete, Website-spezifische Einschränkungen namentlich aufgeführt?
- Ausnahmen begründet: Sind Bereiche mit unverhältnismäßig hohem Aufwand als Ausnahme dokumentiert?
- Feedback-Mechanismus vorhanden: Gibt es eine digitale Kontaktmöglichkeit für Barrierehinweise?
- Reaktionszeit benannt: Ist die 20-Arbeitstage-Frist für die Beantwortung von Meldungen erwähnt?
- Durchsetzungsverfahren verlinkt: Wird auf die zuständige Beschwerdestelle oder Marktüberwachungsbehörde hingewiesen?
- Erstellungs- und Aktualisierungsdatum: Steht ein konkretes Datum auf der Seite?
- Barrierfreiheit der Erklärung selbst: Ist die Seite mit Überschriftenstruktur, ausreichend Kontrast und ohne unzugängliche PDFs umgesetzt?
- Auffindbarkeit: Ist die Erklärung vom Footer jeder Seite aus erreichbar?
Punkt 1-3: Geltungsbereich, Standard und Konformitätsstand
Der häufigste Fehler bei Geltungsbereich und Standard ist ein zu allgemeiner Satz wie "Diese Website bemüht sich um Barrierefreiheit". Das ist keine rechtlich verwertbare Aussage. Der Geltungsbereich muss die konkrete Domain nennen, ggf. mit dem Hinweis, ob Subdomains eingeschlossen sind oder nicht.
Beim Konformitätsstand stehen Ihnen nach BFSG §13 genau drei Optionen zur Verfügung: vollständig konform, teilweise konform, nicht konform. In der Praxis ist "vollständig konform" nur vertretbar, wenn ein aktuelles WCAG-Audit dies belegt - und aktuell bedeutet nicht älter als zwölf Monate. Die meisten mittelständischen Websites landen realistisch bei "teilweise konform", was vollkommen legitim ist, solange die Einschränkungen benannt werden.
Ich habe in den vergangenen Monaten bei mehreren Kundenprojekten erlebt, dass Agenturen "vollständig konform" eingetragen haben, weil die Website technisch sauber gebaut war. Technisch sauber ist jedoch nicht identisch mit WCAG-konform. Selbst ein gut strukturiertes WordPress-Theme kann Kontrastprobleme, fehlende ARIA-Labels in Formularen oder nicht tastaturbedienbare Menükomponenten enthalten.
Punkt 4-6: Konformitätsstand belegen und Barrieren konkret benennen
Der Nachweis des Konformitätsstands ist der inhaltlich anspruchsvollste Teil. Eine Aussage wie "Die Website erfüllt die Anforderungen des BFSG" ohne Datum und ohne Prüfmethode ist wertlos. Konkret brauchen Sie mindestens:
- Das Datum der letzten Überprüfung
- Die verwendete Prüfmethode (automatisiertes Scan-Tool, manuelles Audit, Kombination)
- Wer geprüft hat (intern oder externer Dienstleister)
Noch wichtiger ist die Liste bekannter Barrieren. Hier scheitern die meisten Erklärungen. Viele Websites schreiben "Keine bekannten Einschränkungen" - was faktisch falsch ist, denn ein vollständig barrierefreier Internetauftritt ist ohne professionelles Audit nicht zu belegen. Wenn Sie Scan-Tools für die BFSG-Vorbereitung einsetzen, werden Sie auf jeder Website Befunde finden.
Sinnvoll ist folgendes Muster: "Einige älteren Inhalte (vor 2024 veröffentlicht) enthalten Bilder ohne Alternativtext. Die Nachbearbeitung ist für Q3 2026 geplant." Das ist ehrlich, dokumentiert den Sachstand und zeigt eine Maßnahme auf.
Drei Konformitätsstufen im Vergleich
| Status | Was bedeutet es | Voraussetzung |
|---|---|---|
| vollständig konform | Alle WCAG 2.1 AA-Kriterien erfüllt | Aktueller Prüfbericht zwingend erforderlich |
| teilweise konform | Wesentliche Kriterien erfüllt, dokumentierte Ausnahmen | Konkrete Barrieren und Zeitplan benennen |
| nicht konform | Erhebliche Lücken bestehen | Erklärung trotzdem Pflicht, Maßnahmenplan empfohlen |
Punkt 7-9: Feedback-Mechanismus und Durchsetzungsverfahren
Der Feedback-Mechanismus ist eine eigenständige Pflicht, keine optionale Ergänzung. Nutzer müssen Barrieren melden können, und Sie müssen innerhalb von 20 Arbeitstagen antworten. Das klingt bürokratisch, ist aber der Kerngedanke des Gesetzes: Barrierefreiheit soll iterativ verbessert werden, nicht einmalig abgehakt.
Praktisch umgesetzt wird der Feedback-Mechanismus am einfachsten über ein Kontaktformular mit dem Betreff-Vorausfüllung "Barrierefreiheit melden" oder eine dedizierte E-Mail-Adresse wie barrierefreiheit@ihredomain.de. Wichtig ist die digitale Erreichbarkeit - eine reine Telefonnummer genügt nicht, weil sie für viele Menschen mit Behinderung selbst eine Barriere darstellt.
Beim Durchsetzungsverfahren verweisen private Unternehmen auf die zuständige Marktüberwachungsbehörde. In Deutschland ist das je nach Sektor unterschiedlich; die Bundesfachstelle Barrierefreiheit gibt dazu aktuelle Hinweise. Für Websites ohne klaren Sektorbezug ist aktuell die Bundesnetzagentur eine häufig genannte Anlaufstelle. Ich bin Webentwickler, kein Rechtsanwalt - für die korrekte Zuordnung Ihrer Branche empfehle ich eine juristische Kurzberatung.
Vorteile
- Gut dokumentierte Erklärung senkt Abmahnrisiko deutlich
- Feedback-Mechanismus liefert echte Nutzerhinweise zu Problemen
- Transparenz über bekannte Barrieren wirkt vertrauensbildend
- Regelmäßige Aktualisierung diszipliniert das eigene Qualitätsmanagement
Nachteile
- Initialer Aufwand für ein echtes Audit ist nicht trivial (500-2.000 EUR)
- Ohne technisches Grundverständnis schwer korrekt auszufüllen
- Veraltete Erklärung ohne Aktualisierungsdatum wirkt kontraproduktiv
- Fehler in der Erklärung selbst (Kontrast, Struktur) widersprechen dem Inhalt
Punkt 10-12: Datum, Barrierefreiheit der Erklärung und Auffindbarkeit
Das Datum der letzten Aktualisierung ist Pflicht und wird überraschend oft vergessen. Eine Erklärung ohne Datum signalisiert: hier hat niemand nachgeschaut. Setzen Sie ein konkretes Datum und planen Sie eine Jahreserinnerung für die nächste Überprüfung.
Die Erklärung selbst muss barrierefrei sein - das klingt selbstverständlich, wird aber regelmäßig ignoriert. Ich habe Erklärungsseiten gesehen, die als einziges Format ein PDF angeboten haben (nicht zugänglich ohne korrekte Tags), oder deren Text Kontrastwerte knapp unterhalb der WCAG-Mindestanforderung von 4,5:1 lagen. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG muss die Erklärungsseite selbst die Anforderungen erfüllen.
Zur Auffindbarkeit: Die Erklärung muss "leicht erreichbar" sein. In der Praxis bedeutet das ein Link im Footer, der auf jeder Seite erscheint - vergleichbar mit Impressum und Datenschutzerklärung. Wer die Erklärung nur unter einem versteckten Menüpunkt in der vierten Navigationsebene ablegt, erfüllt diese Anforderung nicht.
Prüfen Sie die Auffindbarkeit Ihrer Barrierefreiheitserklärung mit einem einfachen Test: Besuchen Sie Ihre Website ohne eingeloggt zu sein, scrollen Sie zum Footer und schauen Sie, ob der Link sichtbar ist. Wenn Sie ihn nicht sofort sehen, werden Nutzer ihn ebenfalls nicht finden.
Häufig übersehene Details: PDF-Dokumente und Drittanbieter-Widgets
Zwei Bereiche, die in Barrierefreiheitserklärungen systematisch unterschätzt werden: eingebettete PDFs und Drittanbieter-Inhalte.
PDFs sind für viele Unternehmen ein Standardformat für Preislisten, AGB oder Anleitungen. Wenn diese PDFs nicht mit korrekten Tags versehen sind, sind sie für Screenreader-Nutzer unzugänglich. In der Erklärung müssen Sie entweder angeben, dass Ihre PDFs barrierefrei sind (und das belegen), oder Sie führen sie explizit als bekannte Einschränkung auf und benennen einen Zeitplan für die Nachbesserung.
Bei Drittanbieter-Widgets - Chatbots, externe Buchungssysteme, eingebettete Karten - gilt: Sie sind als Website-Betreiber verantwortlich für das, was auf Ihrer Seite erscheint. "Der Anbieter ist für die Barrierefreiheit zuständig" ist keine rechtlich haltbare Entschuldigung. Sie können den Bereich als Ausnahme deklarieren, wenn die Nachbesserung unverhältnismäßig aufwändig wäre, aber auch das muss begründet dokumentiert sein.
Eine umfassende Bestandsaufnahme Ihrer rechtlichen Pflichten - neben dem BFSG auch DSGVO, GPSR und die neue Widerrufsbutton-Pflicht ab Juni 2026 - finden Sie im Artikel Rechtspflichten für Website und Shop 2026: Fristen und Fahrplan.
Wie man die Prüfung in die Praxis umsetzt
Ein vollständiges WCAG-Audit durch einen Spezialisten kostet zwischen 500 und 2.000 Euro für eine typische KMU-Website - abhängig von Umfang und Seitentypen. Das ist der sauberste Weg, um den Konformitätsstand belastbar zu dokumentieren.
Wer das Budget zunächst nicht hat, kann mit automatisierten Tools beginnen. WAVE, axe oder Lighthouse liefern erste Befunde innerhalb von Minuten. Diese Tools decken nach aktuellen Schätzungen etwa 30-40 Prozent aller WCAG-Probleme automatisch auf - der Rest erfordert manuelle Prüfung. Für eine Barrierefreiheitserklärung ist ein reines Tool-Ergebnis als alleiniger Beleg zu schwach, aber es gibt Ihnen eine ehrliche Grundlage für die Aussage "teilweise konform".
Für eine vollständige Selbstprüfung lohnt sich der Blick in den Artikel Website-Rechtsaudit 2026: DSGVO, BFSG und GPSR selbst prüfen, der den Prozess Schritt für Schritt beschreibt.
Für WordPress-Websites existieren mittlerweile Plugins, die automatisch auf häufige Accessibility-Probleme hinweisen und die Erklärungsseite mit einem strukturierten Template unterstützen. Diese Tools ersetzen kein Audit, helfen aber beim laufenden Monitoring und erinnern Sie an das jährliche Aktualisierungsdatum.
Was zu tun ist, wenn die Erklärung bisher fehlt
Wenn Ihre Website noch keine Barrierefreiheitserklärung hat, ist das seit Juni 2025 ein Verstoß gegen das BFSG. Das Bußgeldrahmen liegt bei bis zu 10.000 Euro, hinzu kommen mögliche Abmahnkosten. Handlungsbedarf besteht sofort.
Der schnellste legale Weg: Erstellen Sie eine Erklärung mit dem Status "teilweise konform", benennen Sie drei bis fünf tatsächlich bekannte Barrieren Ihrer Website (fehlende Alternativtexte bei Bildern, nicht optimale Kontraste im Fußbereich, nicht barrierefreie PDFs), fügen Sie einen echten Feedback-Kontakt ein und setzen Sie das Erstellungsdatum. Damit sind Sie handlungsfähig und können die tiefergehende Prüfung nachziehen.
Für Betreiber von Online-Shops gibt es zusätzliche Aspekte zu beachten: Checkout-Formulare, Produktgalerien und Filterfunktionen sind häufige Schwachstellen. Wie Shops sich für die BFSG-Prüfwelle absichern, beschreiben wir im Artikel BFSG-Scan-Tools Q3 2026: Shop auf Abmahnwelle vorbereiten.
Kurz gefasst: Die Barrierefreiheitserklärung ist kein Selbstzweck und kein bürokratisches Formular. Sie ist die öffentliche Dokumentation Ihres Stands und Ihres Wegs zu einer zugänglicheren Website. Wer sie ernst nimmt, hat nicht nur weniger Abmahnrisiko, sondern gewinnt echte Einblicke in Nutzungsprobleme, die sonst unsichtbar bleiben.
Seit dem 28. Juni 2025 müssen alle Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen an Endverbraucher in Deutschland anbieten, eine Barrierefreiheitserklärung bereitstellen. Kleine Unternehmen unter bestimmten Umsatz- und Mitarbeitergrenzen können eine Ausnahme beantragen, müssen dies aber aktiv dokumentieren. Nein. Eine generische Vorlage, die nicht auf Ihre konkrete Website angepasst ist, gilt rechtlich als unvollständig. Sie müssen mindestens den tatsächlichen Konformitätsstand, konkrete bekannte Barrieren Ihrer Seite und Ihren spezifischen Feedback-Kontakt eintragen. 'Teilweise konform' bedeutet, dass Ihre Website die WCAG 2.1 AA-Anforderungen in weiten Teilen erfüllt, aber noch dokumentierte Ausnahmen bestehen. Sie müssen diese Ausnahmen konkret benennen. Wer 'vollständig konform' angibt, ohne einen Prüfbericht vorweisen zu können, riskiert eine Abmahnung wegen falscher Konformitätsangabe. Der Feedback-Mechanismus kann ein Kontaktformular, eine E-Mail-Adresse oder ein dediziertes Formular sein. Entscheidend ist, dass Nutzer Barrieren melden können und Sie innerhalb von 20 Arbeitstagen antworten. Reine Telefonnummern ohne digitale Alternative sind nicht ausreichend. Ja. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG muss die Erklärung selbst die Anforderungen erfüllen: korrekte Überschriftenstruktur, ausreichende Kontraste, keine unzugänglichen PDFs, verständliche Sprache auf maximal B1-Niveau. Das Bußgeldrahmen für Standardverstöße wie eine fehlende oder fehlerhafte Barrierefreiheitserklärung beträgt bis zu 10.000 Euro. Hinzu kommen Abmahnkosten durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände, die seit Ende 2025 spürbar zugenommen haben.Häufige Fragen
Muss jedes Unternehmen eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen?
Reicht eine heruntergeladene Vorlage für die Barrierefreiheitserklärung aus?
Was bedeutet 'teilweise konform' und wann darf ich das angeben?
Wie muss der Feedback-Mechanismus technisch umgesetzt sein?
Muss die Barrierefreiheitserklärung selbst barrierefrei sein?
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen die BFSG-Pflichten?
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